Arbeitgeberin kündigt Betriebsleiter nach 2 Jahren: Anspruch auf variable Entschädigung trotz fehlender Zielvereinbarungen durch Vertragsauslegung und Lückenfüllung (Art. 18 OR, Art. 322d OR)
- Datum
- 26.03.2026
- Geschäftsnummer
- 4A_579/2025
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 18 OR Art. 322d OR
Zusammenfassung
Eine Autogarage beschäftigte einen Arbeitnehmer ab Juni 2018 zunächst als Verkäufer, ab September 2018 als Betriebsleiter Werkstatt und Aftersales. Im Änderungsvertrag vom 30. August 2018 wurde ein fixes Monatssalär vereinbart sowie eine variable Entschädigung ab 1. Januar 2019, deren Höhe an noch zu definierende Parameter geknüpft war. Für das erste Halbjahr 2019 wurde eine pauschale Vergütung analog 2018 vereinbart. Ab 1. Juli 2019 sollte die variable Entschädigung nach messbaren Kriterien greifen, doch blieben die Parameter bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. August 2020 unveröffentlicht. Der Arbeitnehmer verlangte die Auszahlung einer variablen Entschädigung für die gesamte Zeit ab 1. Januar 2019, insbesondere für die Periode ab 1. Juli 2019. Die Arbeitgeberin bestritt den Anspruch und wandte ein, es handle sich um eine freiwillige Gratifikation, die mangels Zielvereinbarung nicht geschuldet sei. Das Obergericht des Kantons Thurgau sprach dem Arbeitnehmer insgesamt Fr. 25'000.-- zu, darunter Fr. 17'500.-- für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis 31. August 2020. Gegen diesen Entscheid erhob die Arbeitgeberin Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Arbeitgeberin ab und bestätigte die Zuerkennung von Fr. 17'500.-- für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. August 2020. Es stützte sich dabei auf den vom Obergericht festgestellten Sachverhalt, der nicht offensichtlich unrichtig war und daher gemäss Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG bindend war. Die Vorinstanz hatte überzeugend dargelegt, dass der Änderungsvertrag vom 30. August 2018 eine Vertragslücke enthielt, weil er keine Regelung vorsah, was gilt, wenn die für die variable Entschädigung erforderlichen Parameter nicht definiert werden. Gemäss Art. 18 OR und Art. 322d OR war daher eine normative Ergänzung erforderlich, um den hypothetischen Parteiwillen zu ermitteln. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Denkens vernünftiger und redlicher Vertragspartner kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Parteien die bereits für das erste Halbjahr 2019 vereinbarte monatliche Pauschale von Fr. 1'250.-- fortgeführt hätten, bis die Parameter endgültig festgelegt wären. Dieser Schluss wurde durch das tatsächliche Verhalten der Parteien gestützt, da sie für das erste Halbjahr 2019 bereits eine pauschale Lösung gewählt hatten, obwohl die Parameter ebenfalls noch nicht finalisiert waren. Die Mitarbeiterbeurteilung vom 7. April 2020, in der die Leistung des Arbeitnehmers mit der Note 3 von 4 („gut“) bewertet wurde, widerlegte den Einwand der Arbeitgeberin, der Arbeitnehmer sei seiner Funktion nicht gewachsen gewesen; nachträgliche Relativierungen dieser zeitnahen Einschätzung überzeugten nicht. Der Vertrag enthielt keinen Freiwilligkeitsvorbehalt, und der Wortlaut sowie der Kontext – insbesondere die Fortführung des ursprünglichen Prämienmechanismus – sprachen dafür, dass es sich um einen variablen Lohnbestandteil handelte und nicht um eine Gratifikation im Sinne von Art. 322d OR. Die Beschwerdeführerin konnte nicht darlegen, dass die Vorinstanz bei der Vertragsergänzung willkürlich verfahren wäre oder gegen Bundesrecht verstoßen hätte. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen. Die Arbeitgeberin trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- und muss den Arbeitnehmer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- entschädigen. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die bloße Nichtfinalisierung von Zielvereinbarungen nicht automatisch den Anspruch auf eine vertraglich zugesagte variable Entschädigung entfallen lässt, sondern vielmehr eine vertragsergänzende Auslegung nach Treu und Glauben erforderlich macht, die sich an der bisherigen Praxis der Parteien orientiert.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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