Gesetzesartikel
Art. 169 DBG – Sicherstellung
2 Entscheide, in denen Art. 169 DBG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Steuerbehörde leitet Betreibung auf Sicherheitsleistung ein: Rechtsöffnung verweigert, weil Sicherstellungsverfügung noch nicht rechtskräftig ist (Art. 169 Abs. 1 DBG)
- Steuerpflichtige ziehen nach Zürich, beantragen Wiedererwägung der Sicherstellungsverfügung: Wohnsitzwechsel nicht glaubhaft gemacht, Sicherstellung bleibt bestehen (Art. 169 Abs. 1 DBG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.