Beschwerdeführer leiten Betreibung zur Verjährungsunterbrechung ein: Vorinstanz verwechselt Vollstreckungs- mit materiellem Recht und erklärt Betreibung zu Unrecht für rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB, Art. 135 Abs. 2 OR)
- Datum
- 12.08.2019
- Geschäftsnummer
- 5A_563/2018
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 95 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 113 BGG Art. 135 OR Art. 8a SchKG Art. 17 SchKG Art. 38 SchKG Art. 69 SchKG Art. 71 SchKG Art. 2 ZGB
Zusammenfassung
Mehrere Miteigentümer einer gemeinsamen Heiz- und Tankanlage erhoben gegen den Geschäftsführer einer Verwaltungsgesellschaft eine Betreibung über Fr. 220'000.-- mit der Begründung, dieser habe sich durch unkorrekte Abrechnungen, illegales Unterbrechen der Wärmezufuhr und andere Handlungen schadensersatzpflichtig gemacht. Der Betriebene erhob Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, die die Betreibung als rechtsmissbräuchlich und damit nichtig erklärte, weil sie keine persönliche Haftung des Geschäftsführers erkennen konnte und von einer Schikanebetreibung ausging. Die Beschwerdeführer legten beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen ein und beantragten die Aufhebung des Entscheids der Aufsichtsbehörde sowie die Rechtsgültigkeit der Betreibung.
Das Bundesgericht hob den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde auf und erklärte die Betreibung für rechtsgültig. Es stellte fest, dass die Aufsichtsbehörde ihre Kompetenz überschritten hatte, indem sie materiell-rechtlich prüfte, ob der Beschwerdegegner persönlich haftet – eine Frage, die allein dem ordentlichen Richter vorbehalten ist. Die Betreibung diente nachweislich auch der Verjährungsunterbrechung, was nach Art. 135 Abs. 2 OR ein gesetzlich anerkanntes und grundsätzlich nicht missbräuchliches Ziel darstellt. Auch wenn die Forderungshöhe und die zugrundeliegenden Vorwürfe komplex erscheinen, fehlte es an Anhaltspunkten für eine offensichtliche Schikanebetreibung im Sinne des allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbots nach Art. 2 Abs. 2 ZGB. Die Vorinstanz hatte weder konkrete Umstände festgestellt, die einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch nahelegten, noch war die Behauptung des Beschwerdegegners, die Forderung sei grundlos, für sich genommen ausreichend, um die Betreibung als nichtig zu erklären. Das Bundesgericht verwies darauf, dass die Betreibungsbehörde nach Art. 69 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 SchKG lediglich den formell korrekten Zahlungsbefehl erlassen muss, ohne die materielle Begründetheit der Forderung zu prüfen. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden dem unterliegenden Beschwerdegegner auferlegt; dieser hat die Beschwerdeführer 2 bis 4 als Solidargläubiger mit insgesamt Fr. 1'500.-- zu entschädigen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strikte Trennung zwischen Vollstreckungsverfahren und materieller Rechtsstreitigkeit sowie die enge Auslegung des Rechtsmissbrauchsverbots im Schuldbetreibungsrecht.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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