Gesetzesartikel
Art. 126g AIG – Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Juni 2024
1 Entscheid, in dem Art. 126g AIG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.