Justizze.

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Justizze. Art. 126g AIG

Gesetzesartikel

Art. 126g AIG – Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Juni 2024

1 Entscheid, in dem Art. 126g AIG eine tragende Norm ist.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.