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Justizze. Art. 58 DBG

Bundesgericht

Partnerwerk ermittelt Fremdvergleichspreis nach Kostenaufschlagsmethode: Kostenbasis muss sämtliche Steuern und gesamtes Eigenkapital umfassen, Zuschlag beträgt 5 Prozent (Art. 58 Abs. 3 DBG)

BGE / ATF / DTF
BGE 151 II 11 · ATF 151 II 11 · DTF 151 II 11
Datum
11.06.2024
Geschäftsnummer
9C_37/2023
Abteilung
III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 107 BGG Art. 58 DBG Art. 146 DBG Art. 24 StHG Art. 25a StHG

Zusammenfassung

Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden, das die steuerbaren Gewinne eines Elektrizitätspartnerwerks für die Steuerperioden 2009 bis 2011 auf den deklarierten Beträgen bestätigt hatte. Streitig war, ob bei der Ermittlung des hypothetischen Fremdvergleichspreises nach der Kostenaufschlagsmethode sämtliche Steuern in die Kostenbasis einzubeziehen sind, ob das Eigenkapital auf Basis des gesamten durchschnittlichen offenen Eigenkapitals und mit einem Zinssatz von 5,0 Prozent zu verzinsen ist und welcher Kostenaufschlag angemessen ist. Die Steuerpflichtige bestritt die verdeckte Gewinnausschüttung und wandte sich gegen die Einbeziehung kalkulatorischer Eigenkapitalzinsen.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Es stellte klar, dass die Kostenbasis gemäss Art. 58 Abs. 3 DBG sämtliche verbuchten und abgegrenzten Steuern umfasst, weil diese im Zusammenhang mit der Erzeugung der Elektrizität stehen und bereits im Partnervertrag vom 17. März 2008 als Bestandteil der 'Jahreskosten zulasten der Partner' gelten. Für die Verzinsung des Eigenkapitals ist nicht das Sicherheitseigenkapital nach Art. 25a StHG maßgeblich, sondern das gesamte durchschnittliche offene Eigenkapital, da dieses das betriebsnotwendige Kapital widerspiegelt; ein Zinssatz von 5,0 Prozent ist bundesrechtlich vertretbar und entspricht einer Faustregel für eine angemessene Verzinsung über längere Frist. Der Kostenaufschlag ist mit 5,0 Prozent zu bemessen, weil dieser Wert sowohl mit dem vertraglich vereinbarten Dividendenaufschlag von 5,0 Prozent als auch mit der breiten Kostenbasis vereinbar ist. Die informatorische Berechnung ergab relative Unterdeckungen von 5,47, 7,63 und 3,01 Prozent, die vor dem Hintergrund der Erkennbarkeit einer verdeckten Gewinnausschüttung möglicherweise steuerrechtlich unbeachtlich bleiben könnten. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 8'000.- wurden der Steuerpflichtigen auferlegt. Das Urteil präzisiert erstmals bundesgerichtlich die Anwendung der Kostenaufschlagsmethode bei Partnerwerken und stellt klare Eckwerte für die Kostenbasis, die Eigenkapitalverzinsung und den Kostenaufschlag auf, wodurch Rechtssicherheit geschaffen wird.

Regeste

Art. 58 Abs. 1 und 3 DBG; Art. 24 Abs. 1 und 5 StHG; Ermittlung des hypothetischen Fremdvergleichspreises im Bereich der Besteuerung der Partnerwerke. Wesen der Partnerwerke und Grundlagen von deren Besteuerung (E. 2). Die zur Ermittlung des hypothetischen Fremdvergleichspreises heranzuziehende Kostenaufschlagsmethode beruht auf den Vollkosten. Diese umfassen namentlich auch die verbuchten Steuern und einen kalkulatorischen Zins auf dem gesamten offenen Eigenkapital. Aufgrund der "breiten" Kostenbasis ist ein eher geringer Kostenzuschlag vorzunehmen. Ergibt sich bei der Gegenüberstellung von hypothetischem Fremdvergleichspreis und tatsächlich von den Partnerwerken übernommenen Kosten eine Unterdeckung, ist diese unter dem Gesichtspunkt der Erkennbarkeit zu würdigen (E. 3 und 4). Im Bereich der harmonisierten Steuern von Kantonen und Gemeinden gilt dasselbe (E. 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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