Justizze.

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Justizze. Art. 29 StG

Bundesgericht

Kapitalgesellschaft verkauft Liegenschaft unter Wert an Tochtergesellschaft: Aufrechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung mangels Nachweis des Näheverhältnisses zur Beteiligungsinhaberin (§ 68 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 StG/AG)

Datum
27.02.2023
Geschäftsnummer
9C 621/2022
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 29 BV Art. 29 StG Art. 67 StG/AG Art. 68 StG/AG Art. 24 StHG Art. 73 StHG

Zusammenfassung

Die A.A.________ AG beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, mit dem dieser die Steuerveranlagung für die Steuerperiode 2013 bestätigt hatte. Streitgegenstand war die Aufrechnung einer geldwerten Leistung von Fr. 1'600'000.- als verdeckte Gewinnausschüttung infolge des Verkaufs einer Liegenschaft an die M.________ AG zum Preis von Fr. 2'700'000.-, obwohl der Verkehrswert nach Ansicht der Steuerbehörde bei Fr. 4'300'000.- lag. Die Beschwerdeführerin rügte insbesondere, dass die Vorinstanz den Verkehrswert falsch festgestellt, ihr rechtliches Gehör verletzt und die steuerrechtlichen Voraussetzungen für eine verdeckte Gewinnausschüttung unrichtig angewandt habe. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Verkauf dazu gedient habe, eine Forderung ihres Verwaltungsrats G.________ gegen die M.________ AG wieder werthaltig zu machen.

Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zwar zutreffend den Verkehrswert der Liegenschaft mit Fr. 4'300'000.- festgestellt hatte und die Erkennbarkeit des Missverhältnisses durch die Organe der Beschwerdeführerin bejahte, jedoch entscheidende Sachverhaltsfragen ungelöst liess: Erstens, ob G.________ als nahestehende Person zu einem Aktionär der Beschwerdeführerin anzusehen sei, denn er war selbst kein Aktionär; zweitens, ob der Vorteil zugunsten G.________ tatsächlich Fr. 1'600'000.- betrug oder allenfalls nur Fr. 830'000.-, entsprechend der Differenz zwischen der Forderungshöhe von Fr. 1'130'000.- und dem Kaufpreis von Fr. 300'000.-, den G.________ für die Forderung bezahlt hatte; drittens, dass die Würdigung der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren im Widerspruch zu ihrer eigenen Entscheidung im Parallelverfahren 9C_623/2022 stand, wo sie bei der B.A.________ AG einen anderen Teilbetrag aufgerechnet hatte. Diese Unklarheiten machten eine Rückverweisung notwendig, um die Voraussetzungen für eine verdeckte Gewinnausschüttung gemäss § 68 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 StG/AG, § 29 Abs. 1 lit. c StG/AG, Art. 24 Abs. 1 StHG und Art. 67 StG/AG vollständig zu prüfen. Die Gerichtskosten wurden hälftig verteilt (Art. 66 Abs. 1 BGG), und der Kanton Aargau wurde verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Leistungen an Dritte zwingend voraussetzt, dass das Näheverhältnis zu einer Beteiligungsinhaberin oder einem Beteiligungsinhaber nachgewiesen wird – nicht allein zur Gesellschaft – und dass widersprüchliche Feststellungen in Parallelverfahren die Sachverhaltsfeststellung als unvollständig erscheinen lassen.

Regeste

Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Aargau, Steuerperiode 2013 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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