Gesetzesartikel
Art. 25a StHG – Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand
1 Entscheid, in dem Art. 25a StHG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.