Gesetzesartikel
Art. 35a BVG – Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen
5 Entscheide, in denen Art. 35a BVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Pensionskasse fordert Rückzahlung einer unrechtmässig ausbezahlten Invalidenkinderrente von der Kindsmutter: Rückerstattungspflicht trifft allein den Versicherten als Leistungsempfänger (Art. 25 Abs. 1 und Art. 35a BVG)
- Pensionskasse fordert Rückzahlung von Invalidenkinderrente direkt an Kindsmutter ausgezahlt: Versicherter bleibt allein rückerstattungspflichtig, da kein berufsvorsorgerechtliches Verhältnis zur Mutter besteht (Art. 35a BVG)
- Pensionskasse fordert zu viel ausgezahlte Invalidenrente zurück: Rückforderung verspätet für Leistungen bis 22. November 2020, weil Frist ab 7. August 2018 lief (Art. 35a BVG)
- Vorsorgeeinrichtung fordert irrtümliche Freizügigkeitsleistung von neuer Pensionskasse zurück: Anspruch verjährt nach fünf Jahren (Art. 35a Abs. 2 BVG)
- Pensionskasse PUBLICA fordert zu viel ausgezahlte Altersrente zurück: Verjährungsfrist nach Art. 35a Abs. 2 BVG wird durch Teilzahlungen unterbrochen (Art. 35a Abs. 2 BVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.