Junge Versicherte mit ADHS und Cannabis-Konsum ohne Berufsausbildung: Ab 1. Januar 2022 gilt neues Valideneinkommen für Invaliditätsgradberechnung (Art. 26 Abs. 6 IVV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 150 V 323 · ATF 150 V 323 · DTF 150 V 323
- Datum
- 27.05.2024
- Geschäftsnummer
- BGE 150 V 323
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein junger Mann mit Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) und langjährigem Cannabis-Konsum meldete sich mehrfach zur Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Basel-Stadt verneinte zunächst einen Rentenanspruch, weil der aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen ermittelte Invaliditätsgrad von 28 % unter der Schwelle von 40 % lag. Der Beschwerdeführer beantragte vor dem Bundesgericht, ihm ab 1. Januar 2022 eine Rente von mindestens 42,5 % zuzuerkennen, da mit der Reform der Invalidenversicherung ein neues Verfahren zur Berechnung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität eingeführt worden sei. Streit war, ob dieses neue Recht auch für Personen gilt, die vor Inkrafttreten der Reform keinen Rentenanspruch erworben hatten.
Das Bundesgericht hob das kantonale Urteil teilweise auf und wies die Sache zur Neuverfügung zurück. Es entschied, dass bei unverändertem Sachverhalt – der seit September 2020 bestand – ab 1. Januar 2022 das neue Recht gemäss Art. 26 Abs. 6 IVV anzuwenden ist, weil der Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt keinen Rentenanspruch erworben hatte. Die IV-Stelle hatte zuvor auf die alte Regelung (aArt. 26 aAbs. 1 IVV) abgestellt, die ein altersabhängiges Bruchteil des Medianeinkommens vorsah und zu einem künstlich niedrigen Invaliditätsgrad führte. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Sachverhalt seit September 2020 unverändert blieb und daher die neuen Bestimmungen zur Bemessung des Valideneinkommens ab 1. Januar 2022 gelten. Es verwies darauf, dass die Übergangsbestimmung lit. b ÜbBest. IVV WEIV nur für bereits rentenbeziehende Versicherte unter 30 Jahren gilt und nicht als Ausschluss für Nicht-Rentenbeziehende gelesen werden darf. Eine solche Auslegung würde gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 8 Abs. 1 BV verstossen, da Versicherte mit identischer gesundheitlicher und beruflicher Situation – nur unterschiedlich im Erreichen der 40-%-Schwelle – ungleich behandelt würden. Die IV-Stelle muss nun den Rentenanspruch ab 1. Januar 2022 unter Anwendung von Art. 26 Abs. 6 IVV neu prüfen und unter Berücksichtigung von Art. 28 Abs. 1bis IVG neu verfügen. Die Kosten des Bundesgerichtsverfahrens trägt die IV-Stelle Basel-Stadt. Die Entscheidung klärt erstmals, dass die Neuregelung zur Valideneinkommensermittlung auch für Versicherte gilt, die vor Inkrafttreten der Reform noch keinen Rentenanspruch erworben hatten, sofern der Sachverhalt unverändert fortbesteht.
Regeste
Art. 26 Abs. 6 IVV und lit. b ÜbBest. IVV WEIV; anwendbares Recht bei intertemporalem Sachverhalt. Bei einer versicherten Person, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, vor 1. Januar 2022 gemäss aArt. 26 IVV jedoch keinen Rentenanspruch erlangen konnte, ist bei unverändertem Sachverhalt nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ab 1. Januar 2022 das neue Recht (Art. 26 Abs. 6 IVV in der Fassung vom 3. November 2021) anzuwenden (E. 4). Regeste Art. 26 al. 6 RAI et let. b des dispositions transitoires de la modification du RAI du 3 novembre 2021; droit applicable à une situation intertemporelle. Conformément aux principes généraux du droit intertemporel, lorsque l'état de fait est resté inchangé, le nouveau droit (soit l'art. 26 al. 6 RAI dans sa teneur du 3 novembre 2021) s'applique dès le 1 er janvier 2022 à la personne assurée qui, en raison de son invalidité, n'a pas pu acquérir des connaissances professionnelles suffisantes sans toutefois avoir obtenu un droit à la rente avant le 1 er janvier 2022 sur la base de l'ancien art. 26 RAI (consid. 4). Regesto Art. 26 cpv. 6 OAI e lett. b delle disposizioni transitorie della modifica dell'OAI del 3 novembre 2021; diritto applicabile ad una fattispecie intertemporale. Nel caso di una persona assicurata che non ha potuto acquisire conoscenze professionali sufficienti a causa dell'invalidità, senza tuttavia avere ottenuto il diritto alla rendita prima del 1° gennaio 2022 sulla base del vecchio art. 26 OAI, dal 1° gennaio 2022 si applica il nuovo diritto (art. 26 cpv. 6 OAI nella versione del 3 novembre 2021) conformemente ai principi generali del diritto intertemporale se la fattispecie è rimasta invariata (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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