Gesetzesartikel
Art. 28b IVG – Festlegung der Höhe des Rentenanspruchs
3 Entscheide, in denen Art. 28b IVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Versicherter mit psychischen und somatischen Beeinträchtigungen erhält ab Februar 2019 ganze Invalidenrente und ab Juni 2022 Rente von 59 %: Anwendung des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn trotz neuer IVV-Regelung (Art. 26bis Abs. 3 IVV)
- Junge Versicherte mit ADHS und Cannabis-Konsum ohne Berufsausbildung: Ab 1. Januar 2022 gilt neues Valideneinkommen für Invaliditätsgradberechnung (Art. 26 Abs. 6 IVV)
- Invalidenversicherung: Teilzeitabzug nach Art. 26bis Abs. 3 IVV ist keine abschliessende Regelung des Abzugs vom Tabellenlohn, ergänzende Anwendung der bisherigen Rechtsprechung zulässig (Art. 16 ATSG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.