Justizze.

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Justizze. Art. 98 BGG

Bundesgericht

Beschwerdeführerin beantragt Abänderung des Erbscheins wegen Erwähnung der Amtsniederlegung der Ersatzwillensvollstreckerin und Rücksendung durch Beschwerdegegnerin: Bundesgericht weist Beschwerde wegen fehlender Verfassungsverletzung und mangelnden schutzwürdigen Interesses nicht entgegen (Art. 98 BGG)

Datum
22.05.2025
Geschäftsnummer
5D 55/2024
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 75 BGG Art. 98 BGG Art. 106 BGG Art. 5 BV Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 559 ZGB

Zusammenfassung

Eine Erbtochter beantragte beim Bezirksgericht Dielsdorf einen Erbschein und wandte sich später mit einer Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, das ihren Antrag auf Abänderung des Erbscheins teilweise abgewiesen hatte. Sie verlangte, dass im Erbschein nicht erwähnt werde, dass die Ersatzwillensvollstreckerin ihr Amt wieder niedergelegt habe, dass die Gerichtsgebühr auf Fr. 250.-- festgesetzt und ihr persönlich auferlegt werde sowie dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet werde, den ihr zugestellten Erbschein zurückzuschicken. Das Bundesgericht musste entscheiden, ob diese Beschwerde zulässig ist und ob die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat.

Das Bundesgericht stellt fest, dass das Verfahren um die Erstellung eines Erbscheins eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG darstellt, bei der nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden darf. Die Beschwerdeführerin rügt lediglich materielle Aspekte wie die Formulierung des Erbscheins, die Kostenfestsetzung und die Rücksendepflicht – ohne darzulegen, wie diese konkreten Punkte ihre verfassungsmässigen Rechte verletzen würden. Insbesondere legt sie nicht dar, inwiefern die Erwähnung der Amtsniederlegung der Ersatzwillensvollstreckerin sie persönlich beeinträchtigt, obwohl das Obergericht feststellte, dass diese Angabe Klarheit schaffe und den Erbinnen das alleinige Verfügungrecht über den Nachlass bestätige. Auch ihr Antrag auf Rücksendung des Erbscheins durch die Beschwerdegegnerin zielt nicht auf ihren eigenen Vorteil ab, sondern auf prozessuale Formvorschriften, was kein schutzwürdiges Interesse darstellt. Ihre Rügen gegen das Nichteintreten des Obergerichts genügen nicht den strengen Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG: Sie wiederholt bloss ihre eigene Sicht der Dinge, statt konkret zu erläutern, warum die Vorinstanz etwa das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt haben soll, und verwechselt zudem den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) mit einem verfassungsmässigen Recht. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Das Bundesgericht stützt seine Entscheidung auf Art. 98 BGG, der die Zulässigkeit von Beschwerden gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen auf Verfassungsverletzungen beschränkt, sowie auf Art. 106 Abs. 2 BGG, der das strenge Rügeprinzip verlangt. Weitere tragende Normen sind Art. 75 Abs. 1 BGG (Anfechtungsgegenstand), Art. 76 Abs. 1 und Art. 115 BGG (schutzwürdiges Interesse), Art. 72 Abs. 1 BGG (vermögensrechtliche Zivilsache) und Art. 29 Abs. 1 BGG (amtliche Prüfung der Eintretensvoraussetzungen). Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG); Parteientschädigungen entfallen, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klargestellt hat, dass bei Erbscheinverfahren – als typischer vorsorglicher Massnahme – sämtliche materiellen Rügen, die nicht auf eine konkrete Verletzung verfassungsmässiger Rechte gestützt sind, bereits am Eintreten scheitern, selbst wenn sie sachlich plausibel erscheinen mögen. Die Beschwerdeführerin hätte daher nicht gegen das Urteil des Obergerichts, sondern gegebenenfalls direkt gegen die Erstellung des Erbscheins durch das Bezirksgericht vorgehen müssen – sofern ein verfassungsrechtlicher Anspruch bestand.

Regeste

Erbbescheinigung | Erbrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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