Unfallversicherungsleistung nach Schulterverletzung verneint: Degenerative Veränderungen ausschlaggebend, SMAB-Gutachten beweiswürdig (Art. 6 UVG)
- Datum
- 17.12.2025
- Geschäftsnummer
- 8C_512/2025
- Abteilung
- IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine 1975 geborene medizinische Praxisassistentin rutschte am 14. Juli 2021 bei der Räumung eines Praxiskellers infolge Überschwemmung aus und verletzte sich an der linken Schulter. Die obligatorische Unfallversicherung erbrachte zunächst Heilkosten und Taggelder, stellte die Leistungen jedoch per 31. August 2023 ein, da die Beschwerden ab dem 14. Oktober 2021 nicht mehr auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Ein interdisziplinäres Gutachten der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG (SMAB) sowie ergänzende Stellungnahmen stützten diese Einschätzung. Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die Versicherte führt Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt die Rückweisung zwecks Wiederholung der Begutachtung.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Es bestätigt, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzte, indem sie dem SMAB-Gutachten vom 4. August 2023 nebst den Stellungnahmen vom 23. Oktober 2023 und 4. April 2024 vollen Beweiswert zusprach und feststellte, dass die nach dem 14. Oktober 2021 fortbestehenden Schulterbeschwerden nicht mehr natürlich kausal auf den Unfall vom 14. Juli 2021 zurückzuführen sind.
Die Rüge der Befangenheit des federführenden Gutachters Dr. med. D.________ greift nicht durch, da die Akten zum Beinunfall vom 6. November 2021 im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht Gegenstand der Beurteilung waren und die Schulterbeurteilung davon unberührt blieb. Widersprüchliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin wurden durch den Gutachter als redaktionelles Versehen aufgeklärt; die Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste leichte Arbeiten wurde korrekt mit 50 % beziffert. Dabei wurden die Gesundheitsstörungen an Schulter und Bein integrativ und nicht additiv bewertet. Der arthroskopische Befund vom 14. September 2021 lag dem Gutachter vor und wurde in der Aktenwürdigung ausdrücklich diskutiert; entzündliche Veränderungen wurden zutreffend als Ausdruck chronisch-degenerativer Prozesse und nicht als Unfallfolge eingeordnet. Ein erst im Bundesgerichtsverfahren eingereichter MRT-Bericht vom 20. Juni 2025 bleibt als unechtes Novum gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG unbeachtlich, zumal auch darin degenerative Veränderungen nicht ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz durfte daher in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere medizinische Untersuchungen verzichten.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.- gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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