Zahnschaden beim Essen: Unfallkausalität mangels Nachweis Knochensplitter verneint, Beschwerde abgewiesen (Art. 4 ATSG)
- Datum
- 26.08.2026
- Geschäftsnummer
- 8C_229/2026
- Abteilung
- IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein 1969 geborener Versicherter meldete der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG einen Zahnschaden, den er am 7. Februar 2015 beim Verspeisen einer Pouletbrust erlitten haben will, indem er auf einen Knochensplitter biss. Die Versicherung erteilte zunächst eine Kostengutsprache an die Zahnarztpraxis, verfügte jedoch im Juli 2025 bezüglich eines Rückfalls im Januar 2025 die Einstellung der Leistungen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Versicherte rügte vor Bundesgericht unter anderem eine Verletzung des Vertrauensschutzes und der Untersuchungspflicht sowie das Fehlen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors für die Annahme eines Unfalls.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Leistungsablehnung der Versicherung. Gemäss Art. 4 ATSG liegt ein Unfall nur vor, wenn ein ungewöhnlicher äusserer Faktor überwiegend wahrscheinlich zur Gesundheitsschädigung führt. Der Beschwerdeführer gab zwar an, vermutlich auf einen Knochensplitter gebissen zu haben, bestätigte aber weder gesehen zu haben, was es war, noch konnte er den Gegenstand vorlegen, da seine Ehefrau diesen bereits entsorgt hatte. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass eine blosse Vermutung über die Ursache eines Zahnschadens während des Essens für die Annahme eines Unfalls nicht ausreicht; der Beschwerdeführer trägt die Folgen dieser Beweislosigkeit.
Hinsichtlich des geltend gemachten Vertrauensschutzes ist die erstinstanzlich vorgebrachte Behauptung, die Behandlung sei im Vertrauen auf die frühere Kostengutsprache fortgesetzt worden, als unechtes Novum nach Art. 99 Abs. 1 BGG unbeachtlich. Der Beschwerdeführer war nicht Adressat der Kostengutsprache, die ausschliesslich an die Zahnarztpraxis gerichtet war, und legte keine Dispositionen dar, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen könnte. Auch eine Verletzung der Untersuchungspflicht oder des Rechts auf Beweis wurde nicht festgestellt, da der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegte, wie eine Zeugenaussage seiner Ehefrau den fehlenden Nachweis des Knochensplitters hätte ersetzen können. Die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer wurden Gerichtskosten von Fr. 800.- auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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