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Justizze. Art. 4 ATSG

Bundesgericht

Versicherte stolpert auf gepflasterter Strasse in Flip-Flops: Unfall bejaht, Kausalität zur Abklärung zurückgewiesen (Art. 4 ATSG)

Datum
24.10.2025
Geschäftsnummer
8C_536/2024
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 4 ATSG Art. 93 BGG Art. 6 UVG

Zusammenfassung

Die AXA Versicherungen AG beschwert sich gegen einen Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts Bern, welches das Stolpern einer versicherten Frau beim Überqueren einer gepflasterten Strasse in Flip-Flop-Sandalen als Unfall anerkannte, aber die Frage des Kausalzusammenhangs zur diaphysären Ermüdungsfraktur offenliess. Die Versicherung bestreitet das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne und rügt die Anordnung weiterer medizinischer Abklärungen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme zum Verfahren.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der AXA Versicherungen AG ab, soweit darauf eingetreten wird, bestätigt damit die Qualifikation des Ereignisses als Unfall und lässt die Rückweisung zur Kausalabklärung bestehen. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid prüft das Gericht Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG und bejaht einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für die Versicherung, da diese durch die materielle Vorgabe gezwungen wäre, eine aus ihrer Sicht rechtswidrige Verfügung zu erlassen, falls der Kausalnachweis misslänge. Hingegen tritt das Gericht bezüglich der Rüge gegen die weitere Sachverhaltsabklärung nicht ein, da weder ein irreversibler Nachteil noch die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vorliegen; die medizinische Frage nach Teil- oder Gelegenheitsursache kann ohne weitere Abklärungen nicht abschliessend beantwortet werden.

In der Sache selbst wendet das Bundesgericht Art. 4 ATSG und Art. 6 Abs. 1 UVG an und bestätigt, dass das Ereignis am 21. Juni 2023 die Merkmale eines Unfalls erfüllt. Zwar finden sich in den Akten keine expliziten Hinweise auf einen kombinierten Geschehensablauf, doch ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die versicherte Person beim Überqueren der gepflasterten Strasse in Flip-Flop-Sandalen ausgerutscht ist. Dieses Ausrutschen stellt eine unkoordinierte Bewegung dar, bei der ein äusserer Umstand den natürlichen Bewegungsablauf programmwidrig und hinreichend sinnfällig beeinflusste. Im Gegensatz zu einem früheren Urteil über Stolpervorgänge beim Joggen in freier Natur liegt hier eine Alltagssituation vor, in der das Ausrutschen geeignet war, eine unphysiologische Belastung zu verursachen. Die Behauptung der AXA, die Bewegung sei bloss Manifestation der Verletzung gewesen, findet keine Stütze in den Akten, da Schmerzen erst nach dem Ereignis verspürt wurden.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der unterliegenden AXA auferlegt, zudem hat sie der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- auszurichten. Ein Begehren der Beschwerdegegnerin bezüglich Kosten für das Gesuch um aufschiebende Wirkung bleibt unberücksichtigt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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