Gesetzesartikel
Art. 195 StPO – Einholen von Berichten und Auskünften
2 Entscheide, in denen Art. 195 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerde gegen Untersuchungshaft wegen bandenmässiger Raubüberfälle: Gehörsverletzung bei Risikoeinschätzung durch FFA-Bericht wird nachträglich geheilt, Haft bleibt rechtmässig (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO)
- Staatsanwaltschaft beschwert sich über fehlende Einholung eines aktuellen Strafregisterauszugs durch Vorinstanz bei Strafzumessung: Verletzung von Art. 195 Abs. 2 StPO führt zur Aufhebung und Zurückweisung (Art. 195 Abs. 2 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.