Justizze.

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Justizze. Art. 185 StPO

Bundesgericht

Sachverständiger zieht PPD-Akten selbstständig ein: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Vorinstanz, Aufhebung zur Nachbesserung (Art. 185 Abs. 3 StPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 144 IV 302 · ATF 144 IV 302 · DTF 144 IV 302
Datum
02.08.2018
Geschäftsnummer
BGE 144 IV 302
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 29 BV Art. 3 StPO Art. 141 StPO Art. 184 StPO Art. 185 StPO

Zusammenfassung

Ein Beschwerdeführer, der wegen vorsätzlicher Tötung und anderer Delikte verurteilt wurde, legte Beschwerde in Strafsachen ein und beantragte unter anderem die Einholung sämtlicher Akten der Justizvollzugsanstalt Pöschwies und des Psychiatrisch-Psychologischen Diensts des Kantons Zürich (PPD), da der Sachverständige für sein Gutachten zur Therapiefähigkeit Akten des PPD direkt beim PPD angefordert hatte – ohne dass diese Akten dem Gericht oder den Parteien zugänglich waren. Die Vorinstanz lehnte diesen Antrag ab und stützte sich auf ein Gutachten, dessen Grundlagen unvollständig aktenkundig waren. Streitig war, ob dieses Vorgehen gegen strafprozessuale Vorgaben verstösst und ob dadurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wird.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, weil sie die vom Sachverständigen selbstständig beim PPD eingeholten Akten nicht ediert und den Antrag des Beschwerdeführers auf deren Beizug abgelehnt hat. Der Sachverständige hatte im Juni 2015 die Verlaufsdokumentation des PPD direkt beim PPD angefordert, nachdem er vom Beschwerdeführer die Schweigepflichtentbindung unterschreiben liess; dies erfolgte ohne Antrag bei der Verfahrensleitung gemäss Art. 185 Abs. 3 StPO. Obwohl das Bundesgericht klärt, dass Art. 185 Abs. 3 StPO im vorliegenden Fall eine Ordnungsvorschrift darstellt und das Gutachten daher verwertbar bleibt, führt die Nichtedierung der Akten dazu, dass Gericht und Parteien die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht überprüfen konnten. Der Beschwerdeführer konnte sein Akteneinsichtsrecht nicht wirksam ausüben, da unklar blieb, ob er dieselben Akten erhalten hatte wie der Sachverständige. Damit verletzt die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 141 Abs. 3 StPO. Das Bundesgericht hebt deshalb den Entscheid teilweise auf und verpflichtet die Vorinstanz, die vom Sachverständigen beim PPD eingeholten Akten nachträglich zu edieren, den Parteien Einsicht zu gewähren und die Beweisanträge des Beschwerdeführers erneut zu prüfen. Die Entscheidung beruht auf Art. 185 Abs. 3 StPO, Art. 141 Abs. 3 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV sowie den einschlägigen Absätzen von Art. 141 und Art. 185 StPO. Die Vorinstanz muss zudem die Kritik des Beschwerdeführers zur Berücksichtigung verschiedener PPD-Einschätzungen im Gutachten vertieft behandeln. Diese Entscheidung präzisiert die Grenzen der selbstständigen Akteneinholung durch Sachverständige und unterstreicht die zwingende Rolle der Verfahrensleitung bei der Ergänzung von Akten im strafrechtlichen Verfahren.

Regeste

Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 107 Abs. 1 lit. a, Art. 141 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV; selbstständiger Aktenbeizug durch die sachverständige Person, rechtliches Gehör. Der Beizug von Akten einer Behörde oder einer Klinik ist keine einfache Erhebung, welche die sachverständige Person gemäss Art. 185 Abs. 4 StPO selbst vornehmen kann, sondern eine Ergänzung der Akten im Sinne von Art. 185 Abs. 3 StPO, die sie bei der Verfahrensleitung zu beantragen hat. Da es sich bei letztgenannter Bestimmung aufgrund der konkreten Umstände um eine Ordnungsvorschrift handelt, hat das Vorgehen der sachverständigen Person keine Folgen hinsichtlich der Verwertbarkeit ihres Gutachtens. Jedoch verletzt der Entscheid der Vorinstanz, die betreffenden Akten nicht zu edieren, den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (E. 3.3-3.5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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