Justizze.

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Justizze. Art. 184 StPO

Bundesgericht

Beschwerde gegen stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB: Unzulässige Delegation des psychiatrischen Gutachtens verneint, obwohl Gutachter nur 30 Minuten an 4,75 Stunden Untersuchung teilnahm (Art. 184 Abs. 1 StPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 144 IV 176 · ATF 144 IV 176 · DTF 144 IV 176
Datum
01.01.2018
Geschäftsnummer
BGE 144 IV 176
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 27 PPGV/ZH Art. 59 StGB Art. 182 StPO Art. 183 StPO Art. 184 StPO Art. 185 StPO Art. 187 StPO

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB und rügte Verstösse gegen das Delegationsverbot und das Transparenzgebot bei der Erstellung des psychiatrischen Gutachtens. Er machte geltend, das Gutachten sei zu wesentlichen Teilen von Drittpersonen ohne Ermächtigung der Strafverfolgungsbehörde erstellt worden und die testpsychologische Untersuchung durch einen Diplom-Psychologen stelle kein lediglich untergeordnetes Element dar. Die Vorinstanz hatte die Beschwerde abgewiesen und das Gutachten als verwertbar beurteilt. Das Bundesgericht prüfte, ob die Beteiligung von Hilfspersonen am psychiatrischen Gutachten den gesetzlichen Vorgaben entsprach und ob die Transparenzanforderungen erfüllt waren.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil keine unzulässige Delegation der gutachterlichen Kernaufgaben vorlag. Der beauftragte Sachverständige Prof. Dr. med. D. war zwar nur 30 Minuten an insgesamt 4,75 Stunden persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers beteiligt, doch stand ihm aufgrund der seit 1993 dokumentierten langjährigen psychiatrischen Erkrankung des Beschwerdeführers umfangreiches Aktenmaterial zur Verfügung, sodass die persönliche Untersuchung weniger Gewicht hatte als in Fällen mit fehlender Aktenlage. Die testpsychologische Untersuchung durch Dipl.-Psych. E. war als zulässige Hilfstätigkeit anzusehen, da das Bundesgericht den Beizug von Psychologen als Hilfspersonen ausdrücklich als erstrebenswert bezeichnet hat. Auch die Mitunterzeichnung des Gutachtens durch Dr. med. Dipl.-Psych. F. stellte keine unzulässige Delegation dar, da dieser als Hilfsperson tätig war und der Gutachter seine Gesamtverantwortung wahrnahm. Die Verletzung des Transparenzgebots durch unzureichende Darstellung der Aufgabenteilung im Gutachten führte nicht zur Aufhebung, weil keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Delegation bestanden. Die Entscheidung beruhte auf Art. 59 Abs. 1 StGB für die Massnahme sowie auf Art. 184 Abs. 1, 2 lit. a und b, Abs. 3, Art. 185 Abs. 1 und Art. 187 Abs. 1 StPO sowie § 27 Abs. 2 PPGV/ZH für die Begutachtung. Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; Kosten wurden nicht behandelt. Die Entscheidung klärt die Grenzen zulässiger Hilfspersoneneinsätze bei psychiatrischen Gutachten und bestätigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Delegationsverbot trotz kritischer Fachmeinung.

Regeste

Art. 56 Abs. 3 StGB; Art. 184 Abs. 1, 2 lit. a und b, Abs. 3, Art. 185 Abs. 1 und Art. 187 Abs. 1 StPO; § 27 Abs. 2 der Verordnung des Kantons Zürich vom 1./8. September 2010 über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren (PPGV/ZH); Delegationsverbot und Transparenzgebot bei der psychiatrischen Begutachtung. Wird für ein psychiatrisches Gutachten ein bestimmter Sachverständiger bestellt und mit der Begutachtung betraut, hat er den Auftrag grundsätzlich persönlich auszuführen (Delegationsverbot). Hingegen ist der Sachverständige nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten selber vorzunehmen, sondern er kann für untergeordnete Arbeiten Hilfspersonen heranziehen. Umfang und Grenzen des zulässigen Beizugs von Hilfspersonen (E. 4.2.3, 4.5.1 und 4.6). Der Beizug von Hilfspersonen ist im Gutachten transparent zu machen. Aus dem Gutachten muss u.a. hervorgehen, wie die Hilfspersonen konkret eingesetzt wurden und wie der Sachverständige seine Gesamtverantwortung wahrnehmen konnte bzw. wahrgenommen hat (E. 4.2.4 und 4.5.2). Für den blossen Beizug von Hilfspersonen bedarf es keiner vorgängigen Ermächtigung durch die Strafverfolgungsbehörde. Sind Dritte am Gutachtensprozess als Hilfspersonen unmittelbar beteiligt, ist es aber dennoch zu begrüssen, wenn der Gutachter der auftraggebenden Strafbehörde de- ren Name sowie Art und Umfang von deren Beizug vorab bekannt gibt (E. 4.5.2 und 4.6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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