Justizze.

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Justizze. Art. 184 DBG

Bundesgericht

Steuerhinterziehung über neun Jahre: Verjährung der Strafverfolgung für 2002 und 2003 nach neuem milderem Recht (Art. 184 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 DBG)

Datum
17.08.2018
Geschäftsnummer
2C_844/2017
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 146 DBG Art. 175 DBG Art. 184 DBG Art. 205f DBG Art. 198 StG Art. 333 StGB Art. 56 StHG Art. 58 StHG Art. 72s StHG Art. 73 StHG Art. 189 StHG

Zusammenfassung

Ein Steuerpflichtiger erhob Beschwerde gegen ein Urteil des kantonalen Steuergerichts Solothurn, das die von ihm verhängten Steuerbussen für die Jahre 2002 bis 2010 bestätigt hatte, wobei der Bussenfaktor von 2,5 auf 2,0 reduziert worden war. Er beantragte die Aufhebung des Urteils und des gesamten Strafsteuerverfahrens sowie alternativ die Reduktion der Bussen auf das gesetzliche Minimalmass von einem Drittel. Die kantonale Steuerbehörde und das Steuergericht beantragten die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe aus Überlastung und gesundheitlichen Problemen keine Möglichkeit gehabt, vorsätzlich zu handeln, und die Behörden hätten ihre Untersuchungspflicht verletzt. Er behauptete zudem, die hohe Busse stelle eine konfiskatorische Besteuerung dar und es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem" vor.

Das Bundesgericht hob die Bussen für die Steuerperioden 2002 und 2003 sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei der Kantons- und Gemeindesteuer auf, weil die Strafverfolgung für diese Jahre verjährt ist. Gemäß Art. 184 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 DBG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung verjährt die Strafverfolgung bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Da der Bussenbescheid für alle Perioden am 7. Februar 2014 erging, waren die für 2002 und 2003 festgesetzten Bussen (insgesamt Fr. 4'699.20 bei der direkten Bundessteuer und Fr. 7'768.60 bei der Staatssteuer) zum Zeitpunkt der Entscheidung verjährt. Das Bundesgericht stellte klar, dass die Verjährung im öffentlichen Recht von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, wenn das Gemeinwesen Gläubiger der Forderung ist (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG und bundesgerichtlicher Rechtsprechung), unabhängig davon, ob sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde. Für die übrigen Steuerperioden (2004–2010) wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, weil die Vorinstanz die objektiven Tatumstände und das subjektive Verschulden – insbesondere den Eventualvorsatz und die Gewinnsucht über Jahre hinweg – zutreffend beurteilt hatte und die Einwendungen des Beschwerdeführers lediglich appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung darstellten, die nicht die Voraussetzungen für eine Abweichung vom festgestellten Sachverhalt nach Art. 105 Abs. 2 BGG erfüllten. Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, weil der aufzuhebende Bussebetrag geringfügig war und er die Verjährung nicht selbst geltend gemacht hatte (Art. 65 und 67 BGG). Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die Anwendung des Grundsatzes der lex mitior auf die Verjährung von Steuerstrafverfahren klärt und bestätigt, dass Verjährung im Steuerstrafrecht von Amtes wegen zu prüfen ist.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.