Gesetzesartikel
Art. 80a AIG – Haftanordnung und Haftüberprüfung im Rahmen des Dublin‑Verfahrens
2 Entscheide, in denen Art. 80a AIG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Marokkanischer Asylsuchender verzichtet bei Haftanordnung auf gerichtliche Überprüfung: Ankreuzen reicht nicht für dauerhaften Verzicht, Dublin-Haft muss sofort überprüft werden (Art. 80a Abs. 3 AIG)
- Türkische Asylsuchende wird kurz vor Dublin-Rückführung nach Malta im Kantonalgefängnis festgehalten: Polizeigewahrsam zur Sicherstellung der Überstellung ist unzulässig, Zuständigkeit liegt beim Zwangsmassnahmengericht (Art. 76a und Art. 80a AIG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.