Gesetzesartikel
Art. 76a AIG – Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens
3 Entscheide, in denen Art. 76a AIG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Marokkanischer Asylsuchender verzichtet bei Haftanordnung auf gerichtliche Überprüfung: Ankreuzen reicht nicht für dauerhaften Verzicht, Dublin-Haft muss sofort überprüft werden (Art. 80a Abs. 3 AIG)
- Türkische Asylsuchende wird kurz vor Dublin-Rückführung nach Malta im Kantonalgefängnis festgehalten: Polizeigewahrsam zur Sicherstellung der Überstellung ist unzulässig, Zuständigkeit liegt beim Zwangsmassnahmengericht (Art. 76a und Art. 80a AIG)
- Algerischer Asylsuchender unterliegt Dublin-Verfahren: Renitenzhaft nach Vollziehbarkeit des Wegweisungsentscheids widerrechtlich (Art. 76a Abs. 4 AIG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.