Zahnschaden nach Biss auf Stein im abgepackten Salat: Kausalzusammenhang mit Unfall nicht zweifelsfrei geklärt, Sache an Unfallversicherer zur Neubeurteilung zurückverwiesen (Art. 4 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 149 V 218 · ATF 149 V 218 · DTF 149 V 218
- Datum
- 08.08.2023
- Geschäftsnummer
- BGE 149 V 218
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 4 ATSG Art. 43 ATSG Art. 44 ATSG Art. 61 ATSG Art. 6 UVG
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin biss am 22. November 2021 auf einen Stein, der sich in einem abgepackten verzehrfertigen Salat befand, und erlitt daraufhin einen Zahnschaden am Zahn 47, der schliesslich extrahiert wurde. Die Unfallversicherung lehnte die Leistungspflicht ab, weil sie keinen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und dem Zahnschaden sah. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Vor dem Bundesgericht wurde gestritten, ob der Unfall als Teilursache des Zahnschadens anzusehen ist oder ob der Zahn bereits vorher so geschwächt war, dass der Unfall lediglich Gelegenheitsursache war.
Das Bundesgericht stellt fest, dass die medizinische Aktenlage nicht zuverlässig klärt, ob das Unfallereignis vom 22. November 2021 zumindest Teilursache des Zahnschadens war oder ob der Zahn 47 bereits vorher derart geschwächt war, dass er auch einer normalen Belastung nicht standgehalten hätte. Der behandelnde Zahnarzt Dr. med. dent. C. bestätigte einen direkten Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Zahnschädigung und verwies darauf, dass die Beschwerdeführerin bis zum Ereignis beschwerdefrei gewesen sei. Der beratende Arzt der Versicherung Dr. med. dent. D. verneinte hingegen jegliche Teilkausalität, stützte sich aber auf radiologische Veränderungen und Parafunktionen, ohne sich mit dem Unfallereignis und den dabei wirkenden Kräften auseinanderzusetzen. Damit blieb seine Beurteilung für die streitigen Belange unvollständig. Die Sachverhaltsaufklärung durch die Versicherung war daher rechtswidrig unvollständig und verstösst gegen den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG sowie gegen die Regeln zum Beweiswert ärztlicher Berichte nach Art. 61 lit. c ATSG. Gemäss Art. 44 ATSG ist die Sache an die Helsana Unfall AG zurückzuweisen, damit sie nach Einholung der Krankengeschichte beim behandelnden Zahnarzt ein medizinisches Gutachten einholt und über den Leistungsanspruch neu entscheidet. Die Entscheidung stärkt die Pflicht des Unfallversicherers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen.
Regeste
Art. 4 ATSG; Art. 6 Abs. 1 UVG; Zahnschaden beim Beissen auf einen Stein, der sich in einem abgepackten verzehrfertigen Salat befand; Kausalzusammenhang; krankhafter Vorzustand; Gelegenheits- und Zufallsursache. Hält ein bereits behandelter Zahn einer plötzlichen, nicht beabsichtigten und aussergewöhnlichen Belastung nicht stand, darf die Annahme eines unfallbedingten Zahnschadens nur dann verneint werden, wenn anzunehmen ist, der betroffene Zahn hätte selbst einer normalen Belastung nicht standgehalten (E. 5.3). Regeste Art. 4 LPGA; art. 6 al. 1 LAA; lésion dentaire lors de la mastication, due à la présence d'un caillou à l'intérieur d'un sachet de salade prête à la consommation; lien de causalité; état maladif antérieur; cause occasionnelle et fortuite. Si une dent déjà traitée ne résiste pas à une pression soudaine, involontaire et extraordinaire, l'hypothèse d'une lésion dentaire accidentelle ne peut être niée que s'il y a lieu d'admettre que la dent en question n'aurait pas résisté à une charge normale (consid. 5.3). Regesto Art. 4 LPGA; art. 6 cpv. 1 LAINF; danno dentario per aver morso un sasso che si trovava in un sacchetto di insalata pronta al consumo; nesso causale; stato morboso preesistente; causa occasionale e fortuita. Se un dente già trattato non resiste ad una pressione improvvisa, involontaria e straordinaria, l'ipotesi di danno dentario accidentale può essere negata solo se è possibile ritenere che il dente in questione non avrebbe resistito nemmeno ad una pressione normale (consid. 5.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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