Beschwerdeführer behauptet Unkenntnis des Heroingehalts bei Drogenhandel: Eventualvorsatz festgestellt, Landesverweisung bleibt bestehen (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB)
- Datum
- 09.12.2024
- Geschäftsnummer
- 6B 749/2024
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 106 BGG Art. 13 BV Art. 8 EMRK Art. 12 StGB Art. 66a StGB
Zusammenfassung
Ein ausländischer Beschwerdeführer wurde wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und mit einer siebenjährigen Landesverweisung belegt. Er rügte vor dem Bundesgericht, er habe nicht gewusst, dass es sich bei den von ihm gelagerten und abgegebenen Drogen um Heroin handele, sondern habe stets an Haschisch geglaubt; daher sei nur ein Vergehen gegeben und die Landesverweisung sei unverhältnismässig. Er beantragte zudem Freispruch, milde Strafe, Aufhebung der Landesverweisung, Herausgabe beschlagnahmter Vermögenswerte sowie Haftentschädigung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer bereits seit Anbeginn um das Heroin wusste und damit den Tatbestand des mehrfachen Verbrechens erfüllte. Entscheidend war, dass er für die Lieferung eines einzigen Pakets Fr. 27'000.-- erhielt – ein Betrag, der für Haschisch völlig unrealistisch gewesen wäre – und dass er die Drogenpakete physisch in der Hand hielt, auf denen seine DNA nachgewiesen wurde; zudem hatte er bereits am 16. Februar 2018 erfahren, dass es sich um Heroin handelte, gab dies aber später gegenüber der Polizei Genf vom 21. März 2018 falsch an. Diese Umstände begründeten nach ständiger Rechtsprechung den Eventualvorsatz gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB. Die Vorinstanz hatte zudem willkürfrei festgestellt, dass kein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB vorliegt: Der Beschwerdeführer war mit 14 Jahren aus Serbien eingewandert, sprach nur gebrochen Deutsch, war sozial kaum integriert und pflegte regelmässige Kontakte in sein Heimatland; seine Eingliederungschancen in Serbien galten als intakt. Auch die Interessenabwägung sprach gegen ihn: Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung war besonders hoch, da er 1320 Gramm Heroin (110-mal mehr als die Schwelle für einen schweren Fall) gehandelt hatte. Die Beschwerde war daher insgesamt unbegründet. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Anwendung des Eventualvorsatzes bei Drogenhandel unterstreicht und klare Kriterien für die Härtefallprüfung bei Landesverweisung bestätigt.
Regeste
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Landesverweisung; Willkür | Straftaten
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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