Ehepaar mit Wohnsitz in St. Gallen wird auch in Schwyz veranlagt: Aufhebung der Schwyzer Veranlagung wegen interkantonaler Doppelbesteuerung nach Aufgabe der Verwirkungspraxis (Art. 127 Abs. 3 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 149 II 354 · ATF 149 II 354 · DTF 149 II 354
- Datum
- 17.08.2023
- Geschäftsnummer
- BGE 149 II 354
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 100 BGG Art. 46 BV Art. 127 BV Art. 13 StG/SG Art. 3 StHG Art. 4b StHG
Zusammenfassung
Ein Ehepaar mit Wohnsitz in St. Gallen wurde für die Steuerperiode 2018 sowohl vom Kanton St. Gallen als auch vom Kanton Schwyz veranlagt. Die Beschwerdeführer beantragten beim Bundesgericht die Aufhebung der Veranlagung durch Schwyz und eventuell auch durch St. Gallen. Der Kanton Schwyz machte geltend, die Beschwerdeführer hätten ihr Beschwerderecht verwirkt, weil sie die Veranlagung durch Schwyz vorbehaltlos anerkannt hätten. Die Beschwerdeführer bestritten dies und argumentierten, sie hätten sich nicht rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig verhalten. Vor dem Bundesgericht war strittig, ob die Verwirkung des Beschwerderechts im Bereich der interkantonalen Doppelbesteuerung weiterhin zulässig ist und ob die Veranlagung durch Schwyz materiell-rechtlich zulässig war.
Das Bundesgericht hob die Veranlagung des Kantons Schwyz für die Steuerperiode 2018 auf, weil sie eine interkantonale Doppelbesteuerung darstellt, die gemäss Art. 127 Abs. 3 BV verboten ist. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführer ihren Wohnsitz am Ende der Steuerperiode 2018 in St. Gallen hatten und daher nach dem harmonisierten kantonalen Steuerrecht ausschliesslich dort unbeschränkt steuerpflichtig waren (Art. 13 Abs. 1 StG/SG, Art. 4 Abs. 1 StG/SZ, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4b Abs. 1 StHG). Damit verstösst die Veranlagung durch Schwyz sowohl gegen das kantonale Steuerrecht als auch gegen das verfassungsmässige Doppelbesteuerungsverbot. Das Bundesgericht gab zudem bekannt, dass es die bisherige Praxis zur prozessrechtlichen Verwirkung des Beschwerderechts im interkantonalen Doppelbesteuerungsverfahren aufgibt (Art. 100 Abs. 5 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG), weil sich die verfassungs- und prozessrechtliche Lage seit ihrer Entstehung stark verändert hat und die Verwirkung nicht mehr verhältnismässig ist, um treuwidrigem Verhalten zu begegnen (Art. 127 Abs. 3 BV, Art. 46 Abs. 2 BV). Ein qualifiziert missbräuchliches Verhalten der Beschwerdeführer, das eine Ausnahme vom Doppelbesteuerungsverbot rechtfertigen könnte, lag nicht vor. Obwohl die Beschwerdeführer nach Treu und Glauben die Schwyzer Behörden über die laufende Abklärung ihres Wohnsitzes durch St. Gallen hätten informieren müssen (Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1, 3 und 5 BGG), wurden die Gerichtskosten zu drei Vierteln den Beschwerdeführern und zu einem Viertel dem Kanton Schwyz auferlegt, da auch die Behörden des Kantons Schwyz Versäumnisse begangen hatten. Der Eventualantrag gegen St. Gallen wurde dadurch gegenstandslos.
Regeste
Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 5 BGG; keine Verwirkung des Beschwerderechts im Bereich der interkantonalen Doppelbesteuerung (Praxisänderung). In Anbetracht der veränderten Sach- und Rechtslage wird die Praxis zur prozessrechtlichen Verwirkung des Beschwerderechts in Fällen der interkantonalen Doppelbesteuerung aufgegeben (Präxisänderung; E. 2). Auch auf materiell-rechtlicher Ebene ist das verfassungsmässige Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) grundsätzlich streng durchzusetzen. Vorbehalten bleiben nur gewisse Fälle qualifiziert missbräuchlichen Verhaltens (E. 4). Im Übrigen kann das Bundesgericht treuwidrigem Verhalten bei der Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen Rechnung tragen (E. 2.5.1 und 5.2). Regeste Art. 127 al. 3 Cst.; art. 89 al. 1 et art. 100 al. 5 LTF; pas de déchéance du droit de recours du contribuable en matière de double imposition intercantonale (changement de jurisprudence). Au regard des modifications survenues dans la situation de fait et de droit, la jurisprudence relative à la déchéance procédurale du droit de recours du contribuable en matière de double imposition intercantonale est abandonnée (changement de jurisprudence; consid. 2). Sur un plan matériel également, l'interdiction constitutionnelle de la double imposition intercantonale (art. 127 al. 3 Cst.) doit être en principe appliquée strictement. Demeurent seulement réservés certains cas de comportement abusif qualifié (consid. 4). Par ailleurs, le Tribunal fédéral peut tenir compte d'un comportement contraire aux règles de la bonne foi lors de la répartition des frais et des dépens (consid. 2.5.1 et 5.2). Regesto Art. 127 cpv. 3 Cost.; art. 89 cpv. 1 e art. 100 cpv. 5 LTF; nessuna perenzione del diritto di ricorso del contribuente in materia di doppia imposizione intercantonale (cambiamento della giurisprudenza). In considerazione delle modifiche intervenute nella situazione di fatto e di diritto, la giurisprudenza sulla perenzione processuale del diritto di ricorso del contribuente in materia di doppia imposizione intercantonale è abbandonata (cambiamento della giurisprudenza; consid. 2). Anche sul piano del diritto materiale, il divieto costituzionale di doppia imposizione intercantonale (art. 127 cpv. 3 Cost.) deve essere in linea di principio applicato rigorosamente. Restano riservati solo alcuni casi di comportamento abusivo qualificato (consid. 4). Inoltre, il Tribunale federale può tener conto di un comportamento contrario alle regole della buona fede nella ripartizione di tasse e spese ripetibili (consid. 2.5.1 e 5.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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