Gesetzesartikel
Art. 3 StHG – Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
8 Entscheide, in denen Art. 3 StHG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Eheleute mit steuerlichem Wohnsitz in Schaffhausen erwerben Wohnung in Italien: Vermögenssteuerwert und Eigenmietwert werden auf Basis von 80 bzw. 5,0 Prozent festgesetzt (Art. 127 Abs. 2 BV)
- Ehepaar mit Wohnsitz in St. Gallen wird auch in Schwyz veranlagt: Aufhebung der Schwyzer Veranlagung wegen interkantonaler Doppelbesteuerung nach Aufgabe der Verwirkungspraxis (Art. 127 Abs. 3 BV)
- Verheirateter Steuerpflichtiger mit Ehefrau in Luzern und Kindern in Zug: Steuerlicher Wohnsitz in Luzern festgestellt, obwohl er in Zug arbeitet und sich dort gesellschaftlich engagiert (Art. 8 Abs. 2 StG/LU)
- Kindesunterhalt bei sehr guten finanziellen Verhältnissen: Aufhebung wegen fehlender Feststellung zur vorgetrennten Lebenshaltung und zum Steueranteil im Barbedarf (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB, Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB)
- Ehepaar mit nur einem pauschalbesteuerten Ehegatten: Minimalaufwand nach Aufwandbesteuerung richtet sich nur auf den Lebensaufwand des pauschalbesteuerten Ehegatten, nicht auf den des anderen Ehegatten (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 aVBA)
- Steuerpflichtiger beantragt pauschale Steueranrechnung für deutsche Dividende auf Bruttoertrag: Anrechnung richtet sich nach Nettoertrag gemäss Art. 11 Abs. 1 PStAV, Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt (Art. 11 Abs. 1 PStAV)
- Eheleute leben ab Januar 2011 getrennt: Unterhaltsbeiträge für Januar bis August 2011 sind steuerlich abziehbar, obwohl noch ein gemeinsames Konto geführt wird (Art. 9 Abs. 1 DBG)
- Steuerpflicht des verstorbenen Ehegatten am Nebensteuerdomizil: Gemeinsame Veranlagung trotz fehlendem Einkommen bestätigt (Art. 3 Abs. 3 StHG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.