Steuerpflicht des verstorbenen Ehegatten am Nebensteuerdomizil: Gemeinsame Veranlagung trotz fehlendem Einkommen bestätigt (Art. 3 Abs. 3 StHG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 II 318 · ATF 141 II 318 · DTF 141 II 318
- Datum
- 16.07.2015
- Geschäftsnummer
- 2C_309/2014
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 127 BV Art. 190 BV Art. 8 DBG Art. 9 DBG Art. 13 DBG Art. 113 DBG Art. 20 StG Art. 20 StG/SG Art. 3 StHG Art. 4 StHG Art. 4b StHG Art. 40 StHG
Zusammenfassung
Das Kantonale Steueramt St. Gallen focht eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts an, welches die getrennte Individualbesteuerung von Ehegatten am Nebensteuerdomizil befürwortete. Im Streit stand die Steuerperiode 2011 einer Witwe und den Erben ihres verstorbenen Mannes. Der Ehemann hatte im Kanton St. Gallen kein eigenes steuerbares Einkommen erzielt, wohnte dort aber mit seiner Frau in ungetrennter Lebensgemeinschaft, während ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton Zürich lag. Die Vorinstanz hob die gemeinsame Veranlagung auf und wies die Sache zur separaten Besteuerung zurück.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Kantonalen Steueramts gut und bestätigte den Einspracheentscheid, wonach die Ehegatten gemeinsam am Nebensteuerdomizil veranlagt wurden. Es stellte fest, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Faktorenaddition nach Art. 3 Abs. 3 StHG und Art. 9 Abs. 1 DBG auch bei beschränkter Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit gilt. Selbst wenn nur ein Ehepartner im Kanton des Nebensteuerdomizils Einkommen erzielt, begründet die Haushaltsbesteuerung die Steuerpflicht beider Partner. Diese Einheit besteht bis zum Todestag fort.
Das Gericht widerlegte die Argumentation der Vorinstanz, die eine getrennte Individualbesteuerung forderte. Es betonte, dass Bundesgesetze für alle rechtsanwendenden Behörden verbindlich sind (Art. 190 BV). Eine Abkehr von der Ehepaarbesteuerung wäre dem Gesetzgeber vorbehalten. Zudem führte das Gericht aus, dass die Auffassung der Vorinstanz zu unerwünschten Auswirkungen bei der Güterstandsbehandlung, der Schuldverrechnung und dem interkantonalen Steuerverfahren führen würde.
Bezüglich der Hochrechnung des satzbestimmenden Einkommens entschied das Gericht, dass diese nicht durch den Liegenschaftsverkauf, sondern durch das Ende der gemeinsamen Steuerpflicht infolge des Todes begründet sei. Dies verhindert einen Progressionsvorteil für die kurze Steuerperiode. Die Kosten des Verfahrens wurden den Beschwerdegegnern auferlegt, da keine besonderen Umstände für einen Kostenerlass vorlagen.
Regeste
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 StHG; Zusammenrechnung von Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben; gemeinsame Steuerpflicht am Nebensteuerdomizil. Wenn Eheleute in ungetrennter Lebensgemeinschaft leben und am Hauptsteuerdomizil der Haushaltsbesteuerung unterliegen, so drängt sich für ein solches Ehepaar eine gemeinsame Steuerpflicht der Gatten am Nebensteuerdomizil auf, und zwar auch für den Fall, dass nur einer der beiden Partner dort wirtschaftliche Anknüpfungspunkte hat (E. 2). Regeste Art. 3 al. 3, 1 re phrase, LHID; addition du revenu et de la fortune des époux qui vivent en ménage commun; imposition commune au domicile fiscal secondaire. Lorsque les époux vivent en ménage commun et sont imposés en commun à leur domicile fiscal principal, l'imposition commune des époux s'étend à leur domicile fiscal secondaire, même si un seul des conjoints y est assujetti à raison du rattachement économique (consid. 2). Regesto Art. 3 cpv. 3 prima frase LAID; cumulo del reddito e della sostanza dei coniugi non separati legalmente o di fatto; imposizione comune presso il domicilio fiscale secondario. Quando i coniugi non sono separati legalmente o di fatto e sono tassati come un tutt'uno presso il loro domicilio fiscale principale, l'imposizione comune della coppia si estende al domicilio fiscale secondario anche se solo uno dei coniugi vi è tassato in virtù dell'appartenenza economica (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.