Baugesellschaft klagt gegen nachträgliche Erhöhung der Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren: Kostendeckungsprinzip ist kein selbstständiges Verfassungsrecht, Beschwerde abgewiesen (Art. 127 Abs. 1 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 149 I 305 · ATF 149 I 305 · DTF 149 I 305
- Datum
- 22.06.2023
- Geschäftsnummer
- 9C_633/2022
- Abteilung
- III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 100 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 127 BV Art. 60a GSchG Art. 32a USG
Zusammenfassung
Eine Baugesellschaft hatte für eine Überbauung provisorische Anschlussgebühren für Wasser und Kanalisation bezahlt. Die Gemeinde Rheinfelden setzte später definitive Gebühren fest, die deutlich höher lagen. Dagegen erhob die Baugesellschaft Einsprache, die vom Gemeinderat abgewiesen wurde. Nach erfolglosen kantonalen Beschwerden beantragte sie beim Bundesgericht die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Festsetzung niedrigerer Gebühren sowie Rückzahlung der zu viel bezahlten Beträge. Streitig war, ob die Gemeinde durch die Höhe der Gebühren das verfassungsmässige Kostendeckungsprinzip verletzt habe und ob ihr Verhalten treuwidrig sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass das Kostendeckungsprinzip keine eigenständige verfassungsmässige Grundlage besitzt und daher nicht als selbstständiges Individualrecht geltend gemacht werden kann. Die Beschwerdeführerin berief sich ausschliesslich auf ein verfassungsmässiges Kostendeckungsprinzip, doch das Bundesgericht klärte, dass dieses Prinzip allenfalls als Surrogat für eine unzureichende gesetzliche Regelung fungiert – hier aber lag eine hinreichend bestimmte formellgesetzliche Grundlage vor. Zudem stellte das Gericht klar, dass Art. 60a GSchG lediglich das Verursacherprinzip umsetzt und keine bundesgesetzliche Verpflichtung zur Einhaltung des Kostendeckungsprinzips enthält; die Gemeinde darf daher auch Mehreinnahmen durch Abgaben erzielen, sofern dies nicht gegen andere Verfassungsgrundsätze verstösst. Eine solche Verletzung wurde jedoch nicht substanziiert gerügt. Auch die Rüge, die Gemeinde habe sich treuwidrig verhalten, war nicht ausreichend begründet: Die Beschwerdeführerin wiederholte lediglich ihren vorinstanzlichen Standpunkt, ohne darzulegen, warum das Verhalten der Gemeinde die Aufhebung des Urteils rechtfertigen würde. Das Bundesgericht verwies darauf, dass die Vorinstanz bereits berücksichtigt hatte, dass die Gemeinde nachträglich Investitionsrechnungen angepasst hatte, und die Kosten daher hälftig verteilt hatte. Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, da der Streit im amtlichen Wirkungskreis der Gemeinde lag und keine aussergewöhnlichen Umstände vorlagen. Diese Entscheidung präzisiert die dogmatische Stellung des Kostendeckungsprinzips im Abgaberecht und bestätigt, dass es nicht als eigenständiges Verfassungsrecht geltend gemacht werden kann, wenn eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage besteht.
Regeste
Art. 127 Abs. 1 BV; Art. 60a GSchG; Legalitätsprinzip; Kostendeckungsprinzip; Verursacherprinzip. Gemäss Rechtsprechung dient das Kostendeckungsprinzip zusammen mit dem Äquivalenzprinzip als Surrogat für eine formellgesetzliche Grundlage der Bemessung einer Kausalabgabe (E. 3.2 und 3.3). Es kann offenbleiben, ob das Kostendeckungsprinzip selbst Verfassungsrang hat. Jedenfalls ist es kein vom Legalitätsprinzip unabhängiges, selbständiges verfassungsmässiges Recht, das selbst dann zu beachten wäre, wenn das formelle Gesetz die Abgabenbemessung hinreichend bestimmt regelt (E. 3.4 und 3.5). Wenn das Abgabengesetz neben der hinreichend bestimmten Bemessungsgrundlage auch die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips vorschreibt, kommt das Kostendeckungsprinzip kraft Gesetz und nicht von Verfassungs wegen zur Anwendung (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.6). Aus Art. 60a GSchG ergibt sich kein bundesgesetzliches Individualrecht darauf, dass die im Sinne dieser Bestimmung erhobenen kantonalen oder kommunalen Abgaben das Kostendeckungsprinzip einhalten (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.7-3.10). Regeste Art. 127 al. 1 Cst.; art. 60a LEaux; principe de la légalité; principe de la couverture des frais; principe de causalité. Selon la jurisprudence, le principe de la couverture des frais, conjointement avec le principe d'équivalence, sert de substitut à une base légale formelle pour la fixation du montant d'une contribution causale (consid. 3.2 et 3.3). Le point de savoir si le principe de la couverture des frais a lui-même rang constitutionnel peut rester ouvert. En tout état de cause, il ne constitue pas un droit constitutionnel distinct et autonome du principe de la légalité qui devrait être respecté même lorsque la loi formelle prévoit les critères de calcul de la contribution de manière suffisamment précise (consid. 3.4 et 3.5). Si la loi sur les contributions prévoit, en plus d'une base de calcul suffisamment précise, le respect du principe de la couverture des frais, ce dernier s'applique en vertu de la loi et non de la Constitution (précision de la jurisprudence; consid. 3.6). Il ne résulte pas de l'art. 60a LEaux un droit individuel issu de la législation fédérale à ce que les contributions cantonales ou communales perçues au sens de cette disposition respectent le principe de la couverture des frais (précision de la jurisprudence; consid. 3.7-3.10). Regesto Art. 127 cpv. 1 Cost.; art. 60a LPAc; principio di legalità; principio della copertura dei costi; principio di causalità. Secondo la giurisprudenza, il principio della copertura dei costi, unitamente al principio di equivalenza, serve da surrogato a una base legale formale per il computo di una tassa di natura causale (consid. 3.2 e 3.3). Può restare aperta la questione se il principio della copertura dei costi abbia di per sé rango costituzionale. In ogni caso non costituisce un diritto costituzionale autonomo e distinto dal principio di legalità, che dovrebbe essere rispettato anche se la legge formale disciplinasse già i criteri del computo della tassa in modo sufficientemente preciso (consid. 3.4 e 3.5). Se, oltre a una base di calcolo sufficientemente precisa, la legge fiscale prevedesse anche il rispetto del principio della copertura dei costi, quest'ultimo si applicherebbe in virtù della legge e non della Costituzione (precisazione della giurisprudenza; consid. 3.6). Non risulta dall'art. 60a LPAc alcun diritto individuale di diritto federale secondo cui le tasse cantonali o comunali imposte nel senso di questa disposizione rispettano il principio della copertura dei costi (precisazione della giurisprudenza; consid. 3.7-3.10).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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