Gesetzesartikel
Art. 32a USG – Finanzierung bei Siedlungsabfällen
2 Entscheide, in denen Art. 32a USG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Baugesellschaft klagt gegen nachträgliche Erhöhung der Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren: Kostendeckungsprinzip ist kein selbstständiges Verfassungsrecht, Beschwerde abgewiesen (Art. 127 Abs. 1 BV)
- Stadt Bern darf Littering-Kosten nicht via Grundgebühr allen Eigentümern auferlegen: Willkür und Verstoss gegen Verursacherprinzip (Art. 32a USG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.