Aktionär klagt auf Erhöhung der Ausgleichszahlung bei Fusion: Überprüfungsklage nach Art. 105 Abs. 1 FusG gehört zum Recht der Handelsgesellschaften, Handelsgericht zuständig (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 III 212 · ATF 151 III 212 · DTF 151 III 212
- Datum
- 06.02.2025
- Geschäftsnummer
- 4A_601/2024
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 92 BGG Art. 100 BGG Art. 106 BGG Art. 105 FusG Art. 44 GOG/ZH Art. 44 LS Art. 6 ZPO
Zusammenfassung
Eine Bank erhob eine Überprüfungsklage nach Art. 105 Abs. 1 FusG gegen eine andere Bank, um die Ausgleichszahlung bei einer Fusion zu erhöhen. Das Bezirksgericht Zürich trat mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf die Klage ein. Das Obergericht Zürich hob diesen Entscheid auf und wies die Sache an das Bezirksgericht zurück, weil es dieses für zuständig hielt. Die beklagte Bank erhob beim Bundesgericht Beschwerde und verlangte, auf die Klage nicht einzutreten, da das Handelsgericht zuständig sei. Streit war, ob eine Überprüfungsklage nach Art. 105 Abs. 1 FusG als Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften im Sinne von Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO gilt.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und hob das Urteil des Obergerichts Zürich auf. Es entschied, dass die Überprüfungsklage nach Art. 105 Abs. 1 FusG materiell gesellschaftsrechtlicher Natur ist und daher unter den Begriff der Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften nach Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO fällt. Dies ergibt sich aus der gesetzgebungshistorischen Einordnung des Fusionsgesetzes als Dekodifikation einer Materie, die ursprünglich in den Art. 748 f. OR geregelt war, sowie aus systematischen und teleologischen Erwägungen: Das Fusionsrecht gehört sachlich zum Gesellschaftsrecht und muss im Verbund mit den obligationenrechtlichen Normen ausgelegt werden; zudem erfordert die Beurteilung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses spezifisches gesellschaftsrechtliches und finanzwissenschaftliches Fachwissen, das durch die Handelsgerichtsbarkeit gewährleistet wird. Da der Streitwert von Fr. 30'000.-- erreicht war und das Bezirksgericht nicht sachlich zuständig war, war auf die Klage nicht einzutreten. Die Beschwerde war damit begründet. Das Bundesgericht verurteilte den Beschwerdegegner zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 50'000.-- und zur Entschädigung der Beschwerdeführerin mit Fr. 60'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren wurden an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese Entscheidung klärt endgültig, dass Überprüfungsklagen nach Art. 105 Abs. 1 FusG grundsätzlich der handelsgerichtlichen Zuständigkeit unterliegen, wenn der kantonale Mindeststreitwert erfüllt ist.
Regeste
Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO; Art. 105 FusG. Die fusionsrechtliche Überprüfungsklage gemäss Art. 105 Abs. 1 FusG stellt eine Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften gemäss Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO dar (E. 2.4). Regeste Art. 6 al. 4 let. b CPC; art. 105 LFus. L'action en examen du droit des fusions visée par l'art. 105 al. 1 LFus constitue un litige relevant du droit des sociétés commerciales et coopératives au sens de l'art. 6 al. 4 let. b CPC (consid. 2.4). Regesto Art. 6 cpv. 4 lett. b CPC; art. 105 LFus. L'azione del diritto sulla fusione tendente al controllo di cui all'art. 105 cpv. 1 LFus costituisce una controversia in materia di società commerciali e cooperative secondo l'art. 6 cpv. 4 lett. b CPC (consid. 2.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.