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Justizze. Art. 50 VStrR

Bundesgericht

Vier in Panama domizilierte Firmen beantragen Siegelung von bei Dritten sichergestellten Unterlagen: Kein Gewahrsam und unzureichende Substantiierung führen zur Ablehnung des Siegelungsbegehrens (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Datum
28.09.2023
Geschäftsnummer
7B_96/2022
Abteilung
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 79 BGG Art. 81 BGG Art. 29 BV Art. 175 DBG Art. 190 DBG Art. 191 DBG Art. 196 StPO Art. 247 StPO Art. 248 StPO Art. 1 VStrR Art. 25 VStrR Art. 26 VStrR Art. 30 VStrR Art. 46 VStrR Art. 50 VStrR

Zusammenfassung

Vier in Panama ansässige Firmen (A.________ Inc., B.________ Inc., C.________ S.A., D.________ S.A.) erhoben Einsprache gegen die Durchsuchung und Sicherstellung von Unterlagen und elektronischen Datenträgern bei anderen Unternehmen und Privatpersonen im Rahmen einer verwaltungsstrafrechtlichen Steueruntersuchung. Sie machten geltend, dass unter den sichergestellten Asservaten Dokumente und Daten seien, die ihnen gehörten oder deren Geheimhaltung ihnen zustehe. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) verneinte ihre Siegelungsberechtigung. Dagegen beschwerten sich die Firmen beim Bundesstrafgericht, das die Beschwerde abwies. Gegen diesen Entscheid gelangten sie ans Bundesgericht mit dem Antrag, den Vorinstanzentscheid aufzuheben und sie als Siegelungsberechtigte in die hängigen Entsiegelungsverfahren zuzulassen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der vier in Panama domizilierten Firmen ab. Es stellt fest, dass diese weder in den durchsuchten Geschäftsräumlichkeiten domiziliert noch eingemietet waren und daher von den Hausdurchsuchungen nicht betroffen waren; sie waren auch nicht Gewahrsamsinhaberinnen der am 11. November 2021 sichergestellten Asservate, die im Gewahrsam von I.________, H.________ sowie der J.________ AG, F.________ AG und K.________ AG standen. Der bloße Umstand, dass auf einigen Unterlagen und Dateien ihre Namen erwähnt sind, reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht aus, um sie als siegelungsberechtigte Inhaberinnen gemäß Art. 50 Abs. 3 VStrR und Art. 248 Abs. 1 StPO anzusehen. Zudem trafen die Beschwerdeführerinnen ihre prozessuale Obliegenheit nicht, bereits im Siegelungsbegehren ausreichend zu substantiieren, weshalb sie trotz fehlenden Gewahrsams ausnahmsweise siegelungsberechtigt sein sollten – etwa durch konkrete Bezeichnung der fraglichen Asservate und Plausibilisierung ihrer Vermutung zum Gewahrsam. Ihre unsubstanziierten Vorbringen, es könne bei zahlreichen Asservaten „nicht ausgeschlossen“ werden, dass sie den Gewahrsam daran innegehabt hätten, genügen nicht. Berufsgeheimnisse im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VStrR sind nicht tangiert. Auch der Einwand einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV überzeugt nicht, da die Vorinstanz die entscheiderheblichen Argumente zur Siegelungsberechtigung hinreichend behandelt hat. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 66 Abs. 5 BGG); eine Parteientschädigung wird verneint (Art. 68 BGG). Diese Entscheidung präzisiert die strenge Voraussetzung der Gewahrsamsinhaberschaft oder eines klar erkennbaren, unmittelbaren rechtlich geschützten Geheimnisinteresses für die Ausnahme-Siegelungsberechtigung Dritter im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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