Versicherer lehnt Ertragsausfallentschädigung wegen Corona-bedingter Lokalschliessung ab: AGB-Klausel zur Epidemieversicherung ist ungewöhnlich und nicht wirksam (Art. 1 und 18 OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 148 III 57 · ATF 148 III 57 · DTF 148 III 57
- Datum
- 05.01.2022
- Geschäftsnummer
- BGE 148 III 57
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 1 OR Art. 18 OR Art. 3 VVG Art. 33 VVG
Zusammenfassung
Eine Restaurantbetreiberin verlangte von ihrer Versicherung die Leistung aus einer Fahrhabeversicherung mit Epidemie-Deckung nach der behördlichen Schliessungsanordnung im März 2020. Die Versicherung lehnte die Entschädigung ab, weil die Klausel zur Epidemieversicherung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sei, die nicht wirksam übernommen worden seien. Das Handelsgericht gab der Klage statt. Dagegen legte die Versicherung Beschwerde beim Bundesgericht ein. Streitig war, ob die AGB-Klausel zur Epidemieversicherung wirksam Teil des Vertrags war und wie sie auszulegen sei.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Handelsgerichts auf und wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam in den Versicherungsvertrag übernommen worden waren, weil die Klägerin bei Vertragsschluss keine zumutbare Möglichkeit hatte, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen, und weil die Klausel zur Epidemieversicherung objektiv ungewöhnlich war: Sie reduzierte den durch Bezeichnung und Werbung beschriebenen Deckungsumfang erheblich, sodass gerade das häufigste Risiko – behördlich angeordnete Betriebsschliessung – nicht mehr gedeckt war. Auch subjektiv war die Klausel für die branchenkundige Klägerin ungewöhnlich, da solche Risikoausschlüsse im Gastgewerbe nicht üblich sind. Die Ungewöhnlichkeitsregel gemäss Art. 1 und 18 OR führte daher dazu, dass die Klausel nicht Bestandteil des Vertrags wurde. Zudem fehlte es an einer konkludenten Übernahme der AGB, da kein Verhalten der Klägerin darauf hindeutete, dass sie diese Bedingungen akzeptierte. Die Auslegung der Klausel mittels der Unklarheitsregel gemäss Art. 33 VVG kam nicht zur Anwendung, weil die übrigen Auslegungsmittel nicht versagten. Die Prüfung der Wirksamkeit der AGB erfolgte als Rechtsfrage frei gemäss Art. 106 Abs. 1 BGG, wobei das Bundesgericht an die Feststellungen der Vorinstanz zu den äusseren Umständen gebunden war (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Entscheidung klärt die Anwendung der Ungewöhnlichkeitsregel auch für erfahrene Vertragsparteien und betont die Bedeutung der berechtigten Deckungserwartungen im Versicherungsrecht.
Regeste
Art. 1 und 18 OR; Allgemeine Geschäftsbedingungen. Geltung und Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (E. 2). Regeste Art. 1 et 18 CO; conditions générales. Validité et interprétation de conditions générales (consid. 2). Regesto Art. 1 e 18 CO; condizioni generali. Validità e interpretazione di condizioni generali (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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