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Justizze. Art. 33 VVG

Bundesgericht

Versicherungsvertrag mit Epidemieversicherung: Deckungsausschluss für Pandemien der WHO-Stufen 5 oder 6 greift auch bei COVID-19, obwohl das Stufensystem überholt war (Art. 33 VVG)

Datum
05.01.2022
Geschäftsnummer
4A 330/2021
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 3 VVG Art. 33 VVG

Zusammenfassung

Eine Restaurantbetreiberin erhob Klage gegen ihre Versicherung, um Leistungen für Ertragsausfall und Mehrkosten infolge der behördlich angeordneten Betriebsschliessung während der COVID-19-Pandemie geltend zu machen. Die Versicherung lehnte die Leistungen ab, weil ein Ausschlussklausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Schäden infolge von Krankheitserregern ausschliesst, für welche national oder international die WHO-Pandemiestufen 5 oder 6 gelten. Die Vorinstanz hiess die Klage gut, weil sie den Ausschluss für nicht anwendbar hielt. Dagegen legte die Versicherung Beschwerde beim Bundesgericht ein. Streitig war insbesondere, ob die Klausel vom Konsens erfasst ist, ob sie objektiv ungewöhnlich ist und ob sie im vorliegenden Fall auf die COVID-19-Pandemie anwendbar ist.

Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die Klausel B2 der Zusatzbedingungen vom Konsens der Parteien erfasst ist, weil die Zugänglichkeit der WHO-Dokumente über das Internet ausreichend war und die Ungewöhnlichkeitsregel nicht greift: Die Klausel ist objektiv nicht ungewöhnlich, da sie lediglich ein seltenes Risiko – die gravierendsten Pandemieereignisse – aus der grundsätzlich versicherten Epidemieversicherung ausschliesst und nicht den Charakter der Geschäftsversicherung wesentlich ändert. Bei der Auslegung der Klausel B2 kam das Bundesgericht zu einer objektivierten Auslegung nach dem Vertrauensprinzip und stellte fest, dass die Formulierung „gelten“ nicht nur Gültigkeit im Sinne einer aktuell angewandten Norm voraussetzt, sondern auch die sachliche Einordnung eines Ereignisses nach den Kriterien des früheren WHO-Stufensystems umfasst; eine solche Auslegung entspricht dem erkennbaren Regelungsziel der Versicherung, die gravierendsten Pandemieereignisse auszuschliessen, und vermeidet, dass der Ausschluss toter Buchstabe würde. Die Parteien sind sich einig, dass die COVID-19-Pandemie inhaltlich die Kriterien der WHO-Pandemiestufen 5 oder 6 erfüllt, so dass der Deckungsausschluss gemäss Art. 33 VVG anwendbar ist. Damit besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen für den Ertragsausfall infolge der behördlichen Massnahmen ab dem 17. März 2020. Die unterliegende Klägerin trägt die Gerichtskosten des Bundesgerichts in Höhe von Fr. 2'000.-- und hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein Verweis in Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf ein mittlerweile überholtetes, aber sachlich noch verwendbares Klassifizierungssystem der WHO zur Begründung eines Deckungsausschlusses zulässig ist, solange die sachliche Einordnung des konkreten Ereignisses nach dessen Kriterien möglich ist.

Regeste

Versicherungsvertrag; Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen; Deckungsausschluss bei Pandemien, | Vertragsrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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