Gemeinde erteilt Baubewilligungen kurz vor vollständiger Inkraftsetzung einer Planungszone: Überdimensionierte Bauzonen erfordern vorherige Überprüfung gemäss Art. 15 RPG, Baubewilligungen unwirksam
- BGE / ATF / DTF
- BGE 148 II 417 · ATF 148 II 417 · DTF 148 II 417
- Datum
- 12.07.2022
- Geschäftsnummer
- BGE 148 II 417
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 75b BV Art. 21 KRG/GR Art. 15 RPG Art. 21 RPG Art. 27 RPG
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen drei Baubewilligungen der Gemeinde Klosters-Serneus für zwei Parzellen (Nr. 2055 und 4355), die am 19. März 2019 erteilt wurden. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer rügte, die Baubewilligungen verstossen gegen das bundesrechtliche Gebot der Reduktion überdimensionierter Bauzonen und seien deshalb rechtswidrig. Streitig war insbesondere, ob die Gemeinde vor der Erteilung der Baubewilligungen eine Überprüfung der Zuteilung der Grundstücke zur Bauzone hätte vornehmen müssen, obwohl eine Planungszone bereits beschlossen, aber noch nicht vollständig in Kraft gesetzt war.
Das Bundesgericht hob die Baubewilligungen und das Urteil der Vorinstanz auf. Es stellte fest, dass die Bauzonen der Gemeinde Klosters-Serneus zum Zeitpunkt der Baubewilligungserteilung überdimensioniert waren, was sich aus der kantonalen Richtplanung ergab und unbestritten war. Die zugrundeliegende Nutzungsplanung war fast 18 Jahre alt und damit deutlich älter als die in Art. 15 Abs. 1 RPG vorgesehene Orientierungsfrist von 15 Jahren. Die beiden betroffenen Parzellen lagen am südlichen Rand einer kleinen Siedlung, isoliert von anderen Bauzonen, in einem weitgehend unüberbauten Gebiet zwischen Klosters Platz und Monbiel – eine Lage, die eine Zuweisung zur Nichtbauzone durchaus in Frage stellte. Unter diesen Umständen hatte die Gemeinde vor der Erteilung der Baubewilligungen zwingend prüfen müssen, ob die Zuteilung der Grundstücke zur Wohnzone noch gerechtfertigt war, was sie unterlassen hatte. Die Tatsache, dass die Gemeinde eine Planungszone beschlossen hatte, änderte daran nichts: Der Sinn und Zweck der Planungszone nach Art. 27 RPG und Art. 21 KRG/GR war die Sicherung der bereits eingeleiteten Anpassung der Nutzungsplanung, nicht die Rechtfertigung von Baubewilligungen, die dem klaren Ziel der Bauzonenreduktion widersprachen. Die Erteilung der Baubewilligungen stand daher im Widerspruch zu Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG sowie zu Art. 21 Abs. 2 RPG, Art. 27 RPG und Art. 21 Abs. 2 KRG/GR. Das Bundesgericht entschied nicht über die bundesrechtliche Zulässigkeit der schrittweisen Inkraftsetzung der Planungszone selbst.
Regeste
Art. 15 Abs. 1 und 2, Art. 21 Abs. 2 und Art. 27 RPG; vorfrageweise Überprüfung des Zonenplans im Baubewilligungsverfahren; kommunale Planungszone. Wegen der Überdimensionierung der Bauzonen der Gemeinde, der Lage der fraglichen Parzellen und des hohen Alters der Nutzungsplanung hätte die Gemeinde vor der Erteilung der Baubewilligungen zwingend prüfen müssen, ob die Zuteilung der Baugrundstücke zur Bauzone noch gerechtfertigt war. Sie hätte für die Bauvorhaben keine Baubewilligungen erteilen dürfen, bevor die gesamthafte Überprüfung der Bauzonen abgeschlossen war. Dies gilt unabhängig davon, ob die Baubewilligungen mit der zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Planungszone vereinbar waren, die damals noch gewisse Ausnahmen zuliess (E. 3). Regeste Art. 15 al. 1 et 2, art. 21 al. 2 et art. 27 LAT; contrôle incident de la planification dans la procédure d'autorisation de construire; zone réservée communale. En raison du surdimensionnement des zones à bâtir de la commune, de la situation des parcelles en question et de l'ancienneté du plan d'affectation, la commune aurait dû impérativement vérifier, avant la délivrance des autorisations de construire, si l'attribution des terrains à bâtir à la zone à bâtir était encore justifiée. Elle n'aurait pas dû délivrer de permis de construire pour les projets de construction, avant que le réexamen intégral des zones à bâtir ne soit terminé. Cela vaut indépendamment de la question de savoir si les autorisations de construire étaient au moment de leur octroi compatibles avec la zone réservée en vigueur, qui permettait encore à l'époque certaines exceptions (consid. 3). Regesto Art. 15 cpv. 1 e 2, art. 21 cpv. 2 e art. 27 LPT; esame pregiudiziale del piano delle zone nell'ambito della procedura di rilascio della licenza edilizia; zona di pianificazione comunale. A causa del sovradimensionamento delle zone edificabili del Comune, dell'ubicazione delle particelle litigiose e del periodo della pianificazione, il Comune avrebbe dovuto esaminare obbligatoriamente, prima del rilascio delle licenze edilizie, se l'attribuzione dei terreni edificabili alla zona edificabile era ancora giustificata. Esso non avrebbe dovuto rilasciare nessuna licenza edilizia, prima che fosse perfezionato il riesame globale delle zone edificabili. Ciò vale indipendentemente dalla questione di sapere se al momento del loro rilascio le licenze edilizie fossero conformi alla zona di pianificazione in vigore, che all'epoca prevedeva determinate eccezioni (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Eigentümerin einer Nachbarparzelle klagt gegen Baubewilligung und Niveaulinienplan für Neubau in Zug: Klage abgewiesen, weil Verkauf der eigenen Liegenschaft das schutzwürdige Interesse entfallen liess und der Bebauungsplan trotz Alter städtebaulich tragfähig bleibt (Art. 21 Abs. 2 RPG)
- Anwohner beantragen Unterschutzstellung der Stammerau und Aufhebung des Gestaltungsplans: Kein einklagbarer Anspruch auf Planungszone trotz ISOS-Erfassung (Art. 21 Abs. 2 und Art. 27 RPG)
- Einsprecher gegen Baubewilligung auf Parzelle in Planungszone: Baubewilligung widerspricht Zweck der Planungszone zur Reduktion überdimensionierter Bauzonen (Art. 27 Abs. 1 RPG)
- Verein klagt gegen Baubewilligungen für Zweitwohnungen: Quartierplan erfüllt nicht die Voraussetzung der Zweitwohnungsausrichtung nach Art. 26 ZWG
- Verein klagt gegen Baubewilligung für zwei Ferienhäuser in Vals: Kein strukturierter Beherbergungsbetrieb wegen grosser Entfernung zum Hotel, Zweitwohnungsverbotsregelung verletzt (Art. 75b BV)
- Bauherrschaft beantragt Baubewilligung für 12 Erstwohnungen in Saanen: Rechtsmissbrauch bejaht, weil Wohnungen typische Ferienwohnungen sind und keine Nachfrage nach Erstwohnungen besteht (Art. 75b BV; Art. 6, 7 und 14 ZWG)
- Umbau einer Stallbaute zu einer Zweitwohnung in einer Erhaltungszone: Keine Zonenkonformität ausreichend, da Erhaltungszone als Nichtbauzone gilt und Umnutzung gegen Raumplanungsziele verstösst (Art. 25 Abs. 2 RPG)
- Grundeigentümerin verlangt Überprüfung der Bauzonenreserven wegen Überschreitung des Zweitwohnungsanteils: Gemeinde muss Nutzungsordnung anhand von Art. 75b BV und ZWG überprüfen (Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 RPG)