Justizze.

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Justizze. Art. 75b BV

Bundesgericht

Grundeigentümerin verlangt Überprüfung der Bauzonenreserven wegen Überschreitung des Zweitwohnungsanteils: Gemeinde muss Nutzungsordnung anhand von Art. 75b BV und ZWG überprüfen (Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 RPG)

Datum
05.10.2016
Geschäftsnummer
1C_40/2016
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 107 BGG Art. 75b BV Art. 15 RPG Art. 21 RPG Art. 2 ZWG Art. 6 ZWG Art. 11 ZWV

Zusammenfassung

Eine Grundeigentümerin erhob Beschwerde gegen ein kantonales Urteil, das ihre Forderung abgewiesen hatte, die Gemeinde Bregaglia solle ihre Nutzungsordnung überprüfen, insbesondere die Bauzonenreserven. Sie machte geltend, die geltende Zonenplanung sei angesichts der seit 2012 geltenden Verfassungsbestimmung über Zweitwohnungen und der darauf beruhenden Gesetze überholt. Die Gemeinde und die Nachbarn wandten sich gegen die Beschwerde. Streitig war, ob die Grundeigentümerin ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse hatte und ob sich die für die Planung massgebenden Verhältnisse so erheblich geändert hatten, dass eine Überprüfung der Nutzungsordnung geboten war.

Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden sowie die Verfügung des Gemeindevorstands auf und wies die Sache an die Gemeinde Bregaglia zurück, damit diese die Nutzungsordnung überprüft. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse an einer Gesamtbetrachtung des kommunalen Baugebiets, weil eine Redimensionierung der Bauzonen in der Umgebung ihrer Grundstücke zumindest in Betracht fällt. Die für die Planung massgebenden Verhältnisse haben sich erheblich geändert: Am 11. März 2012 trat Art. 75b BV in Kraft, der einen maximalen Anteil von 20 % Zweitwohnungen vorsieht. Die Gemeinde Bregaglia weist einen erheblichen Anteil an Zweitwohnungen auf, der diesen Maximalwert deutlich überschreitet. Damit können bis zum Absinken des Anteils unter 20 % grundsätzlich keine neuen Zweitwohnungen mehr bewilligt werden. Da kein Anstieg des Bedarfs an Erstwohnungen dargetan oder ersichtlich ist, ist mit einem erheblichen Rückgang der Wohnbaunachfrage zu rechnen. Daraus folgt, dass die Wohnbaureserven der Gemeinde mit grosser Wahrscheinlichkeit überdimensioniert sind und gemäss Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 RPG überprüft werden müssen. Die geltende Nutzungsplanung stammt überwiegend aus dem Jahr 2003/2004 und wurde seit der Gemeindefusion 2010 nicht umfassend überprüft. Die Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauens in die Planbeständigkeit stehen einer solchen Überprüfung nicht entgegen. Die Gemeinde muss die geltende Nutzungsordnung unter Berücksichtigung von Art. 75b BV sowie von ZWG und ZWV überprüfen und insbesondere untersuchen, ob bzw. inwiefern die in der Gemeinde gesamthaft ausgeschiedenen Bauzonen zu reduzieren sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren.

Diese Entscheidung klärt, dass die Einführung der Zweitwohnungsregelung eine erhebliche Veränderung der für die Raumplanung massgebenden Verhältnisse darstellt, die eine Überprüfung der Bauzonenreserven auslöst, selbst wenn die bestehende Nutzungsplanung erst vor wenigen Jahren genehmigt wurde. Sie bestätigt zudem, dass das Anfechtungsinteresse eines Grundeigentümers nicht auf sein unmittelbares Grundstück beschränkt ist, sondern sich auf eine Gesamtbetrachtung des kommunalen Baugebiets erstrecken kann, wenn eine Redimensionierung in seinem Umfeld in Betracht kommt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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