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Justizze. Art. 26 RPG

Bundesgericht

Verein klagt gegen Baubewilligungen für Zweitwohnungen: Quartierplan erfüllt nicht die Voraussetzung der Zweitwohnungsausrichtung nach Art. 26 ZWG

BGE / ATF / DTF
BGE 146 II 80 · ATF 146 II 80 · DTF 146 II 80
Datum
23.01.2020
Geschäftsnummer
1C_161/2019
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 86 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 75b BV Art. 78 BV Art. 2 NHG Art. 12 NHG Art. 15 RPG Art. 26 RPG Art. 27 RPG Art. 26 ZWG

Zusammenfassung

Der Verein Helvetia Nostra erhob Einsprache gegen Baugenehmigungen für zwei Mehrfamilienhäuser (Etappen 8 und 9) im Quartiergestaltungsplan "Wohnüberbauung Lag-Pign" der Gemeinde Laax. Der Gemeindevorstand wies die Einsprache ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bestätigte diesen Entscheid und lehnte es ab, die Nutzungsplanung zu überprüfen oder eine Planungszone zu erlassen. Helvetia Nostra legte Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil sowie die Baubewilligungen aufzuheben und die Gemeinde anzuweisen, den Grundzonenplan zu überprüfen. Die Beschwerdegegnerin und die Gemeinde beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden auf, weil dessen Beurteilung der Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Zweitwohnungsbeschränkung nach Art. 26 ZWG fehlerhaft war. Der Quartiergestaltungsplan "Wohnüberbauung Lag-Pign" enthält zwar einen beiläufigen Hinweis auf die damalige kommunale Kontingentierungsregelung und sieht eine Etappierung vor, enthält aber keinerlei verbindliche Festlegung zur Nutzung als Zweitwohnungen – weder in den Vorschriften noch im Erläuterungsbericht. Eine solche Zweckbestimmung muss nach Art. 26 Abs. 1 lit. b ZWG und Art. 26 Abs. 1 ZWG mit hinreichender Klarheit hervorgehen; bloße Vermutungen oder Absichten der Bauherrschaft genügen nicht. Die Etappierung allein reicht nicht aus, da sie auch aus anderen Gründen (z.B. Finanzierung) veranlasst sein könnte. Zudem gewährte die kommunale Kontingentierungsregelung keinen Rechtsanspruch auf Zuteilung von Kontingenten, sodass kein schutzwürdiges Vertrauen entstand. Auch die geografische Lage der Parzelle – eingebettet in ein bestehendes Siedlungsgebiet einer Gemeinde mit Nachfrage nach Erstwohnungen – spricht nicht für eine zwangsläufige Zweitwohnungsnutzung. Damit erfüllt der Plan nicht die Voraussetzung nach Art. 26 ZWG, dass er mindestens zu einem wesentlichen Teil auf die Erstellung von Zweitwohnungen ausgerichtet sein muss. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Kosten des Bundesgerichtsverfahrens und der vorinstanzlichen Verfahren werden der Beschwerdegegnerin auferlegt; diese hat der Beschwerdeführerin Parteientschädigungen zu bezahlen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass ein Quartierplan nur dann als projektbezogener Sondernutzungsplan im Sinne von Art. 26 ZWG gilt, wenn die Zweitwohnungsausrichtung aus dem Plan selbst mit hinreichender Klarheit hervorgeht – nicht aus externen Umständen oder bloßen Absichten.

Regeste

Art. 75b BV; Art. 26 ZWG; Baugesuch für Zweitwohnungen gestützt auf einen projektbezogenen Sondernutzungsplan, der vor Aufnahme des Zweitwohnungsartikels in die Bundesverfassung genehmigt wurde. Aus dem Sondernutzungsplan muss mit hinreichender Klarheit hervorgehen, dass mindestens zu einem wesentlichen Teil die Erstellung von Zweitwohnungen bezweckt wird. Die blosse Absicht, Zweitwohnungen zu erstellen, genügt nicht. Voraussetzung in Bezug auf einen Quartierplan verneint, der keine verbindlichen Angaben zur künftigen Nutzung enthielt. Berücksichtigung des beim Planerlass geltenden kommunalen Zweitwohnungsgesetzes, der Lage im bestehenden Siedlungsgebiet und des ausgewiesenen Bedarfs nach Erstwohnungen in der betroffenen Gemeinde (E. 4). Regeste Art. 75b Cst.; art. 26 LRS; demande de permis de construire pour des résidences secondaires fondée sur un plan d'affectation spécial lié à un projet, qui a été accepté avant l'adoption de l'article sur les résidences secondaires dans la Constitution fédérale. Le plan d'affectation spécial doit montrer avec suffisamment de clarté qu'il est destiné pour une part essentielle au moins à la construction de résidences secondaires. La simple intention de construire des résidences secondaires ne suffit pas. Condition niée par rapport à un plan de quartier qui ne contenait pas d'informations contraignantes sur l'utilisation future. Examen de la loi communale sur les résidences secondaires applicable au moment de l'établissement du plan, de la situation dans la zone d'habitation existante et du besoin identifié de résidences principales dans la commune concernée (consid. 4). Regesto Art. 75b Cost.; art. 26 LASec; domanda di costruzione per abitazioni secondarie fondata su un piano regolatore speciale inerente a un progetto autorizzato prima dell'adozione dell'articolo sulle abitazioni secondarie nella Costituzione federale. Dal piano regolatore speciale deve risultare con sufficiente chiarezza ch'esso è destinato per lo meno in maniera essenziale alla costruzione di abitazioni secondarie. La semplice intenzione di edificare abitazioni secondarie non è sufficiente. Condizione negata riguardo a un piano di quartiere, che non conteneva informazioni vincolanti sull'utilizzazione futura. Presa in considerazione della legge comunale sulle abitazioni secondarie in vigore al momento dell'allestimento del piano, della situazione del comprensorio insediativo esistente e del dimostrato fabbisogno di abitazioni primarie nel comune interessato (consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

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