Gesetzesartikel
Art. 39 AHVG – Aufschub des Bezugs der Altersrente
2 Entscheide, in denen Art. 39 AHVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Versicherte Person beantragt höheren Aufschubszuschlag für AHV-Rente nach fünfjährigem Aufschub: Berechnung nach Durchschnitt der aufgeschobenen Renten ist bundesrechtskonform (Art. 39 AHVG)
- Versicherter beantragt rückwirkenden Rentenaufschub nach Überschreiten der gesetzlichen Frist: Frist zur schriftlichen Erklärung ist verfassungskonform und zwingend (Art. 39 Abs. 3 AHVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.