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Justizze. Art. 39 AHVG

Bundesgericht

Versicherte Person beantragt höheren Aufschubszuschlag für AHV-Rente nach fünfjährigem Aufschub: Berechnung nach Durchschnitt der aufgeschobenen Renten ist bundesrechtskonform (Art. 39 AHVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 150 V 73 · ATF 150 V 73 · DTF 150 V 73
Datum
20.12.2023
Geschäftsnummer
9C_597/2023
Abteilung
III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 39 AHVG Art. 55bis AHVV Art. 55ter AHVV

Zusammenfassung

Ein Versicherter hatte seine AHV-Altersrente ab Februar 2018 für fünf Jahre aufgeschoben und beantragte beim Abruf im Februar 2023 einen monatlichen Aufschubszuschlag von 31,5 % des aktuellen Rentengrundbetrags von Fr. 2'450.–, also Fr. 772.–. Die Ausgleichskasse berechnete den Zuschlag hingegen auf Basis des Durchschnitts der aufgeschobenen Monatsbeträge über die fünf Jahre und kam auf Fr. 748.–. Der Versicherte erhob Beschwerde gegen diese Berechnungsmethode und behauptete, sie verletze den Grundsatz des versicherungstechnischen Gegenwerts gemäss Art. 39 Abs. 2 AHVG.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Berechnung der Ausgleichskasse. Es stellte fest, dass der Versicherte seine Altersrente vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Januar 2023 aufgeschoben hatte, was einer Aufschubsdauer von genau fünf Jahren entspricht. Für diese Dauer war ein prozentualer Zuschlag von 31,5 % vorgesehen. Der Zuschlag wurde jedoch nicht auf der Grundlage des aktuellen Rentengrundbetrags von Fr. 2'450.– berechnet, sondern gemäss Art. 55ter Abs. 2 AHVV als Durchschnitt der aufgeschobenen Monatsbeträge (Februar 2018 bis Januar 2023) ermittelt und anschliessend mit 31,5 % multipliziert. Dieser Durchschnitt betrug Fr. 2'375,67, sodass sich ein Zuschlag von Fr. 748.– ergab. Das Bundesgericht erklärte, dass der Bundesrat gemäss Art. 39 Abs. 3 AHVG einen weiten Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung des Aufschubszuschlags habe und die gewählte Berechnungsmethode – basierend auf dem Durchschnitt der aufgeschobenen Renten – ernsthaften Gründen folge und den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Eine Berechnung auf Basis des aktuellen Grundbetrags mit nachträglicher Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung würde den kapitalisierten Wert des Zuschlags über den versicherungstechnischen Gegenwert hinaustreiben und wäre daher gesetzeswidrig. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Entscheidung klärt endgültig, dass der Aufschubszuschlag nicht auf dem aktuellen Rentenbetrag, sondern auf dem Durchschnitt der während der Aufschubsdauer entstandenen Rentenansprüche beruht.

Regeste

Art. 39 AHVG; Art. 55 ter AHVV; Rentenaufschub. Die in Art. 55 ter Abs. 2 AHVV gestützt auf Art. 39 Abs. 3 AHVG für die Berechnung des Zuschlags beim Rentenaufschub statuierte, in Rz. 6301 ff. RWL konkretisierte Methode erweist sich als bundesrechtskonform (E. 3-7). Regeste Art. 39 LAVS; art. 55 ter RAVS; ajournement de la rente. La méthode de calcul du supplément en cas d'ajournement de la rente prévue à l'art. 55 ter al. 2 RAVS, en relation avec l'art. 39 al. 3 LAVS, qui est concrétisée aux ch. 6301 ss DR, s'avère conforme au droit fédéral (consid. 3-7). Regesto Art. 39 LAVS; art. 55 ter OAVS; rinvio della rendita. Il metodo per il calcolo del supplemento per il rinvio della rendita previsto all'art. 55 ter cpv. 2 OAVS, fondato sull'art. 39 cpv. 3 LAVS, e concretizzato alla cifra marginale 6301 segg. DR, risulta conforme al diritto federale (consid. 3-7).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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