Versicherte erhält nach Unfall Invalidenrente, erkrankt später an unfallfremder Krankheit mit vollständiger Erwerbsunfähigkeit: Revision der Rente abgelehnt, da kein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (Art. 17 Abs. 1 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 V 161 · ATF 147 V 161 · DTF 147 V 161
- Datum
- 19.04.2021
- Geschäftsnummer
- BGE 147 V 161
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin erlitt 1995 einen Auffahrunfall mit Schleudertrauma und erhielt 2002 eine Invalidenrente von 50 Prozent. Jahre später entwickelte sie eine entzündlich-demyelinisierende Erkrankung des Zentralnervensystems, die ausschliesslich unfallfremd war und für sich alleine zu einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit führte. Die Ersatzkasse UVG hob daraufhin die Rente per Ende August 2018 auf. Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Vor dem Bundesgericht wurde geltend gemacht, dass ein solcher Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs durch eine nachträgliche unfallfremde Krankheit keinen Revisionsgrund darstelle.
Das Bundesgericht hält fest, dass die vollständige Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr naturkausal auf den Unfall vom 29. September 1995 zurückzuführen ist, weil die unfallfremde entzündlich-demyelinisierende Erkrankung des Zentralnervensystems für sich alleine zu dieser Erwerbsunfähigkeit führt und das medizinische Bild vollständig dominiert. Denkt man den Unfall weg, entfiele die Erwerbsunfähigkeit nicht. Derartige Fälle fallen unter den Begriff der 'überholenden Kausalität'. Eine solche Kausalitätsaufhebung infolge einer nachträglich eingetretenen unfallfremden Krankheit stellt jedoch keinen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG dar, weil die Invalidenrente der Unfallversicherung als lebenslange Rente konzipiert ist und der Gesetzgeber für den häufigsten Fall – die altersbedingte Erwerbsaufgabe – ausdrücklich festgelegt hat, dass dies keinen Revisionsgrund bildet; eine andere Beurteilung bei unfallfremder Krankheit würde dem gesetzgeberischen Willen widersprechen. Damit verstösst die Vorinstanz gegen Bundesrecht. Die Beschwerde wird daher teilweise gutgeheissen: Der kantonale Gerichtsentscheid wird aufgehoben und die Sache zur Neuentscheidung an das Kantonsgericht Luzern zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Regeste
Art. 6 Abs. 1, Art. 18 und Art. 22 UVG; Art. 17 Abs. 1 ATSG; Revision der Invalidenrente der Unfallversicherung. Erkrankt die versicherte Person nach der Rentenzusprache, so stellt eine aus dieser Krankheit resultierende vollständige Erwerbsunfähigkeit keinen Revisionsgrund für die Invalidenrente der Unfallversicherung dar (E. 4 und 5). Regeste Art. 6 al. 1, art. 18 et art. 22 LAA; art. 17 al. 1 LPGA; révision de la rente d'invalidité de l'assurance-accidents. Lorsqu'une personne assurée tombe malade après l'octroi de la rente d'invalidité, l'incapacité de travail totale résultant de cette maladie ne constitue pas un motif de révision de la rente d'invalidité de l'assurance-accidents (consid. 4 et 5). Regesto Art. 6 cpv. 1, art. 18 e art. 22 LAINF; art. 17 cpv. 1 LPGA; revisione della rendita d'invalidità dell'assicurazione contro gli infortuni. Quando un assicurato cade in malattia dopo l'erogazione della rendita d'invalidità, l'incapacità lavorativa totale risultante da questa malattia non costituisce un motivo di revisione della rendita d'invalidità dell'assicurazione contro gli infortuni (consid. 4 e 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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