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Justizze. Art. 109 StGB

Bundesgericht

Oberstaatsanwaltschaft klagt gegen Verjährungseinstellung bei Geschwindigkeitsübertretung: Strafbefehl mit Einsprache unterbricht Verfolgungsverjährung nicht (Art. 109 StGB, Art. 97 Abs. 3 StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 142 IV 11 · ATF 142 IV 11 · DTF 142 IV 11
Datum
15.01.2016
Geschäftsnummer
6B_608/2015
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 97 StGB Art. 109 StGB Art. 352 StPO Art. 354 StPO

Zusammenfassung

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Zürich, das das Verfahren gegen X.________ wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innertorts wegen Verjährung eingestellt hatte. Streitpunkt war, ob der am 12. Oktober 2011 erlassene Strafbefehl – gegen den Einsprache erhoben worden war – als erstinstanzliches Urteil im Sinne der Verjährungsregelung gilt und damit die dreijährige Verfolgungsverjährung unterbricht. Die Oberstaatsanwaltschaft verlangte die Aufhebung des Urteils und die Bestrafung oder zumindest Rückweisung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung.

Die dem Beschwerdegegner zur Last gelegene Geschwindigkeitsübertretung ist eine Übertretung gemäss Art. 109 StGB, die hinsichtlich Strafverfolgung in drei Jahren verjährt. Die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf dieser Frist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 97 Abs. 3 StGB). Der am 12. Oktober 2011 erlassene Strafbefehl war jedoch nicht rechtskräftig, weil X.________ dagegen Einsprache erhoben hatte; nach Art. 354 Abs. 3 StPO fällt ein solcher Strafbefehl dahin, und die Einsprache ist kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf. Ein Strafbefehl mit Einsprache besitzt daher keine Urteilsqualität und kann kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB sein. Auch die ergänzenden Untersuchungen des Stadtrichteramts und die Überweisung der Akten am 14. November 2013 änderten daran nichts. Das erste gerichtliche Urteil erfolgte erst am 24. Juni 2014 durch das Bezirksgericht Zürich – nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist, die am 15. April 2014 endete. Damit war die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten, bevor ein erstinstanzliches Urteil erging.

Das Bundesgericht stützte seine Entscheidung auf Art. 109 StGB (Verjährungsfrist für Übertretungen), Art. 97 Abs. 3 StGB (Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch erstinstanzliches Urteil), Art. 352 StPO (Voraussetzungen für Strafbefehlsverfahren) und Art. 354 Abs. 3 StPO (Wirkung der Einsprache). Es verwies darauf, dass die bisherige Rechtsprechung zu Strafverfügungen im kantonalen Recht seit Inkrafttreten der StPO nicht mehr anwendbar sei und dass die Annahme einer Verjährungsunterbrechung durch einen angefochtenen Strafbefehl zu einer ungleichen Behandlung leichterer und schwererer Delikte führen würde.

Dem unterliegenden Oberstaatsanwaltschaft wurden keine Kosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4 BGG); dem Beschwerdegegner wurde keine Entschädigung zugesprochen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden waren.

Die Entscheidung klärt endgültig, dass ein Strafbefehl, gegen den Einsprache erhoben wird, keine Verjährungsunterbrechung bewirkt – auch nicht bei anschliessender Überweisung an ein Gericht – und stellt klar, dass die Verjährungsfrist für Übertretungen ausschliesslich durch ein rechtskräftiges erstinstanzliches Urteil oder ein vergleichbares gerichtliches Entscheid unterbrochen werden kann.

Regeste

Art. 354 Abs. 3 StPO; Art. 97 Abs. 3 StGB; Strafbefehl; Verjährung. Ein Strafbefehl, gegen welchen Einsprache erhoben wurde, ist kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB, nach dessen Ausfällung die Verjährung nicht mehr eintritt (E. 1.2.2). Regeste Art. 354 al. 3 CPP; art. 97 al. 3 CP; ordonnance pénale; prescription. Une ordonnance pénale, contre laquelle est formée opposition, n'est pas un jugement de première instance au sens de l'art. 97 al. 3 CP, après le prononcé duquel la prescription ne court plus (consid. 1.2.2). Regesto Art. 354 cpv. 3 CPP; art. 97 cpv. 3 CP; decreto d'accusa; prescrizione. Un decreto d'accusa, contro il quale è stata interposta opposizione, non costituisce una sentenza di prima istanza ai sensi dell'art. 97 cpv. 3 CP, dopo la cui pronuncia la prescrizione si estingue (consid. 1.2.2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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