Oberstaatsanwaltschaft klagt gegen Verjährungseinstellung bei Geschwindigkeitsübertretung: Strafbefehl mit Einsprache unterbricht Verfolgungsverjährung nicht (Art. 109 StGB, Art. 97 Abs. 3 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 IV 11 · ATF 142 IV 11 · DTF 142 IV 11
- Datum
- 15.01.2016
- Geschäftsnummer
- 6B_608/2015
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Zürich, das das Verfahren gegen X.________ wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innertorts wegen Verjährung eingestellt hatte. Streitpunkt war, ob der am 12. Oktober 2011 erlassene Strafbefehl – gegen den Einsprache erhoben worden war – als erstinstanzliches Urteil im Sinne der Verjährungsregelung gilt und damit die dreijährige Verfolgungsverjährung unterbricht. Die Oberstaatsanwaltschaft verlangte die Aufhebung des Urteils und die Bestrafung oder zumindest Rückweisung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung.
Die dem Beschwerdegegner zur Last gelegene Geschwindigkeitsübertretung ist eine Übertretung gemäss Art. 109 StGB, die hinsichtlich Strafverfolgung in drei Jahren verjährt. Die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf dieser Frist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 97 Abs. 3 StGB). Der am 12. Oktober 2011 erlassene Strafbefehl war jedoch nicht rechtskräftig, weil X.________ dagegen Einsprache erhoben hatte; nach Art. 354 Abs. 3 StPO fällt ein solcher Strafbefehl dahin, und die Einsprache ist kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf. Ein Strafbefehl mit Einsprache besitzt daher keine Urteilsqualität und kann kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB sein. Auch die ergänzenden Untersuchungen des Stadtrichteramts und die Überweisung der Akten am 14. November 2013 änderten daran nichts. Das erste gerichtliche Urteil erfolgte erst am 24. Juni 2014 durch das Bezirksgericht Zürich – nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist, die am 15. April 2014 endete. Damit war die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten, bevor ein erstinstanzliches Urteil erging.
Das Bundesgericht stützte seine Entscheidung auf Art. 109 StGB (Verjährungsfrist für Übertretungen), Art. 97 Abs. 3 StGB (Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch erstinstanzliches Urteil), Art. 352 StPO (Voraussetzungen für Strafbefehlsverfahren) und Art. 354 Abs. 3 StPO (Wirkung der Einsprache). Es verwies darauf, dass die bisherige Rechtsprechung zu Strafverfügungen im kantonalen Recht seit Inkrafttreten der StPO nicht mehr anwendbar sei und dass die Annahme einer Verjährungsunterbrechung durch einen angefochtenen Strafbefehl zu einer ungleichen Behandlung leichterer und schwererer Delikte führen würde.
Dem unterliegenden Oberstaatsanwaltschaft wurden keine Kosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4 BGG); dem Beschwerdegegner wurde keine Entschädigung zugesprochen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden waren.
Die Entscheidung klärt endgültig, dass ein Strafbefehl, gegen den Einsprache erhoben wird, keine Verjährungsunterbrechung bewirkt – auch nicht bei anschliessender Überweisung an ein Gericht – und stellt klar, dass die Verjährungsfrist für Übertretungen ausschliesslich durch ein rechtskräftiges erstinstanzliches Urteil oder ein vergleichbares gerichtliches Entscheid unterbrochen werden kann.
Regeste
Art. 354 Abs. 3 StPO; Art. 97 Abs. 3 StGB; Strafbefehl; Verjährung. Ein Strafbefehl, gegen welchen Einsprache erhoben wurde, ist kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB, nach dessen Ausfällung die Verjährung nicht mehr eintritt (E. 1.2.2). Regeste Art. 354 al. 3 CPP; art. 97 al. 3 CP; ordonnance pénale; prescription. Une ordonnance pénale, contre laquelle est formée opposition, n'est pas un jugement de première instance au sens de l'art. 97 al. 3 CP, après le prononcé duquel la prescription ne court plus (consid. 1.2.2). Regesto Art. 354 cpv. 3 CPP; art. 97 cpv. 3 CP; decreto d'accusa; prescrizione. Un decreto d'accusa, contro il quale è stata interposta opposizione, non costituisce una sentenza di prima istanza ai sensi dell'art. 97 cpv. 3 CP, dopo la cui pronuncia la prescrizione si estingue (consid. 1.2.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Invalidenrente rückwirkend aufgehoben wegen gesundheitlicher Besserung während Observation: Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zulässig, Rückerstattung teilweise verwirkt (Art. 25 Abs. 2 ATSG)
- Beschwerde gegen Haftverlängerung bei Mordverdacht aus dem Jahr 2000: Verjährung nicht eingetreten, da Verfolgungshandlung vom 14. Juli 2004 Unterbrechung bewirkte (Art. 72 Ziff. 2 StGB)
- Invalidenrentner wird wegen Betrugs verurteilt: Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen ist nicht verwirkt, da die relative Verwirkungsfrist erst mit Zugang des rechtskräftigen Strafurteils begann (Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG)
- Fahrer überschreitet im Baustellenbereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 50 km/h: Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG liegt vor, Beschwerde abgewiesen
- FIFA-Präsident Blatter und Vizepräsident Platini vereinbaren mündlich jährliche Beratervergütung von Fr. 1 Million: Zahlung von Fr. 2 Millionen und Sozialversicherungsbeiträgen nicht betrügerisch, sondern geschuldet (Art. 146 Abs. 1 StGB)
- Beschwerde gegen rechtshilfeweise Herausgabe ägyptischer Kulturgüter: Vorzeitige Herausgabe zur Einziehung abgelehnt, Herausgabe zu Beweiszwecken zugelassen (Art. 74a IRSG)
- Einzelrichter verurteilt wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand: Aufhebung des Urteils wegen Überschreitung der Urteilskompetenz bei Gesamtfreiheitsentzug von 46 Monaten (Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO)
- Staatsanwaltschaft verhängt im Strafbefehl bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen und Verbindungsbusse: zulässig nach Art. 352 Abs. 3 Satz 2 StPO