Nebenamtlicher Richter am Bundespatentgericht: Ausstand wegen administrativer Vertretung einer Drittpartei im Patentregister – unvollständige Sachverhaltsfeststellung führt zur Rückweisung (Art. 47 lit. a und f ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 III 89 · ATF 147 III 89 · DTF 147 III 89
- Datum
- 05.11.2020
- Geschäftsnummer
- 4A_243/2020
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die A.________ AG erhob Beschwerde gegen den Beschluss der Verwaltungskommission des Bundespatentgerichts, mit dem deren Ausstandsgesuch gegen Fachrichter Tobias Bremi abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Kanzlei des Richters, E.________ AG, seit über 15 Jahren administrative Vertretung für die Klägerin eines anderen, parallelen Patentverletzungsverfahrens (O2020_001) gegenüber dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum ausübe; dieses Verfahren richte sich gegen denselben Injektionspen 'C.________' wie das erste Verfahren (O2017_022), weshalb es eine erhebliche präjudizielle Bedeutung habe. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dies erwecke objektiv den Anschein der Befangenheit gemäß Art. 47 lit. a und f ZPO in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 BV. Die Vorinstanz hatte lediglich festgestellt, dass die Tätigkeit der Kanzlei auf die administrative Vertretung beschränkt sei, ohne deren Umfang, Dauer oder konkrete Auswirkungen zu prüfen, und war zu dem Schluss gelangt, dass kein Anschein der Befangenheit bestehe. Sie stützte sich zudem auf eine Eventualerwägung, wonach die Beschwerdeführerin durch ihr eigenes Ausstandsgesuch den Anschein der Befangenheit erst geschaffen habe und sich daher nicht darauf berufen könne.
Das Bundesgericht hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz nicht alle relevanten Tatsachen festgestellt hatte, um den Anschein der Befangenheit zu beurteilen. Insbesondere fehlte ein Beleg dafür, dass die Tätigkeit der Kanzlei E.________ AG für die Klägerin des zweiten Verfahrens tatsächlich auf die reine administrative Vertretung gegenüber dem IGE beschränkt war; die Beschwerdeführerin hatte glaubhaft gemacht, dass bei einer über 15 Jahre dauernden Geschäftsbeziehung mit 70 Patentschutzrechten nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass keine weitergehende patentanwaltliche Beratung stattgefunden habe. Zudem hatte die Vorinstanz nicht geklärt, ob und in welchem Umfang das erste Verfahren O2017_022 für das zweite Verfahren O2020_001 präjudiziell war: Obwohl beide Klagen sich gegen denselben Injektionspen richteten, war nicht festgestellt, ob die Klägerin des zweiten Verfahrens eine Konkurrentin war, ob sie tatsächlich ein Interesse daran hatte, dass die erste Klage gutgeheissen wurde, und ob regulatorische Hürden für alternative Lösungen bestanden, die das Interesse an einem Urteil im ersten Verfahren erhöhten. Das Bundesgericht betonte, dass auch bei rein administrativer Tätigkeit eine konkrete, fallbezogene Prüfung erforderlich sei, ob der Grad der Intensität der Beziehung den Anschein der Befangenheit begründen könne. Die Eventualerwägung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin sich nicht auf einen durch ihr eigenes Gesuch geschaffenen Ausstandsgrund berufen könne, wies das Bundesgericht zurück, weil die Befangenheitsprüfung objektiv anhand bestehender Gegebenheiten erfolgen müsse und nicht vom subjektiven Wissen des Richters abhänge. Die Entscheidung beruhte auf Art. 47 lit. a und f ZPO, Art. 47 ZPO, Art. 49 Abs. 1 ZPO und Art. 52 ZPO sowie auf Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Beschwerdegegnerin wurde mit den Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- belastet und zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- verpflichtet. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass administrative Vertretung im Patentregister nicht per se unbedenklich ist, sondern stets einer konkreten Intensitätsprüfung unterliegt, und weil sie die Unzulässigkeit einer Eventualbegründung nach Treu und Glauben bei Ausstandsfragen bekräftigt.
Regeste
Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 47 ZPO; Anschein der Befangenheit eines nebenamtlichen Richters. Zusammenstellung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (E. 4). Prüfung der Befangenheit eines nebenamtlichen Bundespatentrichters bei administrativen Tätigkeiten (Vertretung gegenüber dem nationalen Patentamt) seiner Anwaltskanzlei (E. 5 und 6). Regeste Art. 30 al. 1 Cst., art. 6 par. 1 CEDH, art. 47 CPC; apparence de prévention d'un juge suppléant. Récapitulation des principes développés par la jurisprudence (consid. 4). Examen de la prévention d'un juge suppléant du Tribunal fédéral des brevets en cas d'activités administratives (représentation devant l'office national des brevets) déployées par son cabinet d'avocats (consid. 5 et 6). Regesto Art. 30 cpv. 1 Cost., art. 6 n. 1 CEDU, art. 47 CPC; apparenza di prevenzione di un giudice supplente. Riepilogo dei principi sviluppati dalla giurisprudenza (consid. 4). Esame della prevenzione di un giudice supplente del Tribunale federale dei brevetti nel caso di attività amministrative (rappresentanza innanzi all'ufficio nazionale dei brevetti) svolte dal suo studio legale (consid. 5 e 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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