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Justizze. Art. 59 BGG

Bundesgericht

Schiedspartei beantragt Ausschluss der Öffentlichkeit im Bundesgerichtsverfahren: Kein substantiiertes schutzwürdiges Interesse dargelegt, Öffentlichkeitsprinzip bleibt gewahrt (Art. 59 BGG)

BGE / ATF / DTF
BGE 152 I 61 · ATF 152 I 61 · DTF 152 I 61
Datum
22.04.2025
Geschäftsnummer
152 I 61
Abteilung
CH_BGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 27 BGG Art. 59 BGG Art. 59 BGerR Art. 60 BGerR Art. 30 BV

Zusammenfassung

In einem Schiedsverfahren wurde ein Schiedsentscheid erlassen, der an das Bundesgericht weitergezogen wurde. Der Beschwerdegegner stellte einen Antrag auf gänzlichen oder zumindest teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeführerin äusserte sich in ihrer Replik nicht dazu. Streitig war, ob und unter welchen Voraussetzungen das Öffentlichkeitsprinzip im bundesgerichtlichen Verfahren zugunsten der Schiedsparteien eingeschränkt werden kann.

Das Bundesgericht wies den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit zurück. Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Replik nicht gegen den Antrag des Beschwerdegegners Stellung genommen und sich dazu nicht geäussert. Damit fehlte es an einer substantiierten Begründung eines schutzwürdigen Interesses, das das öffentliche Interesse an Transparenz überwiegen würde. Ein allgemeines Diskretionsbedürfnis der Schiedsparteien genügt nicht, um Ausnahmen vom Öffentlichkeitsprinzip gemäss Art. 59 Abs. 1 bis 3 BGG zu rechtfertigen; vielmehr sind besondere Gründe wie ein erhöhtes Geheimhaltungsinteresse oder eine erhebliche Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung erforderlich. Das Bundesgericht betonte, dass das Verfassungsprinzip der Öffentlichkeit nach Art. 30 Abs. 3 BV und die gesetzlichen Regelungen in Art. 59 BGG sowie Art. 59 und 60 BGerR zwingend gelten und nur sehr restriktiv durchbrochen werden dürfen. Auch bei Schiedssachen gilt das bundesgerichtliche Öffentlichkeitsprinzip uneingeschränkt, wobei lediglich bei der Gewichtung der Interessen ein etwas weniger strenger Massstab angelegt werden darf – was hier jedoch nicht zur Abweichung vom Grundsatz führte. Die Anonymisierung von Urteilen nach Art. 27 Abs. 2 BGG und Art. 59 BGerR stellt bereits eine angemessene Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte dar. Kosten wurden nicht behandelt.

Regeste

Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 27 Abs. 2, Art. 59 Abs. 3 BGG; Art. 59 und 60 BGerR; Öffentlichkeitsprinzip bei einem Weiterzug eines Schiedsentscheids an das Bundesgericht. Wird ein Schiedsentscheid an das Bundesgericht weitergezogen, gelten die im bundesgerichtlichen Verfahren anwendbaren Öffentlichkeitsgrundsätze. Der spezifischen Interessenlage von Schiedsparteien ist aber durch eine etwas weniger strenge Handhabung der Ausnahmeregelung Rechnung zu tragen (E. 7).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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