Schuldner begleicht Steuerforderung nach Einleitung der Betreibung: Gesuch um Nichtbekanntgabe im Betreibungsregister abgelehnt, da Forderung damit als anerkannt gilt (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 III 486 · ATF 147 III 486 · DTF 147 III 486
- Datum
- 23.07.2021
- Geschäftsnummer
- 5A_701/2020
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 72 BGG Art. 2 DSG Art. 8a SchKG Art. 15 SchKG Art. 19 SchKG
Zusammenfassung
Ein Schuldner erhob gegen einen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag und beglich die Forderung später in Raten. Danach stellte er ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG. Das Betreibungsamt wies das Gesuch ab, weil die Forderung bereits beglichen war. Der Schuldner zog vor das Bezirksgericht, das Obergericht des Kantons Zürich und schliesslich vor das Bundesgericht. Streitpunkt war, ob die Begleichung einer in Betreibung gesetzten Forderung die Anwendung des Verfahrens zur Nichtbekanntgabe ausschliesst.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Abweisung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe der Betreibung. Es stellte fest, dass der Schuldner das Gesuch zwar nach Ablauf der dreimonatigen Frist gestellt hatte und damit eine formale Voraussetzung erfüllte, jedoch die Forderung nach Zustellung des Zahlungsbefehls vollständig beglichen hatte. Damit fehlte es an einem Anlass für den Gläubiger, ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags einzuleiten, was eine zentrale Voraussetzung für die Anwendung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ist. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes und die ständige Rechtsprechung zeigen klar, dass Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nur greift, solange die Forderung bestritten bleibt; die Begleichung gilt als Anerkennung der Schuldpflicht und führt daher nicht zu einer ungerechtfertigten Betreibung im Sinne der Norm. Art. 8a SchKG ist als abschliessende Spezialregelung ausgestaltet, weshalb das Datenschutzgesetz (Art. 2 Abs. 2 lit. d DSG) nicht zur Anwendung kommt. Die Weisung Nr. 5 der Oberaufsicht ist grundsätzlich bindend, doch das Bundesgericht prüfte sie auf Vereinbarkeit mit Bundesrecht und kam zum Schluss, dass ihre Anwendung im vorliegenden Fall nicht verfassungswidrig ist – insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV), das Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) oder den Willkürverbot (Art. 9 BV) verstösst. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung klärt endgültig, dass die bloße Begleichung einer Betreibungsforderung nach Zustellung des Zahlungsbefehls den Schuldner nicht in den Genuss des Verfahrens nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG bringt.
Regeste
Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG; Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte. Bezahlt der Schuldner eine Forderung, nachdem sie in Betreibung gesetzt wurde, so kann er die Bekanntgabe der Betreibung an Dritte nicht mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verhindern (E. 3). Regeste Art. 8a al. 3 let. d LP; demande de ne pas communiquer la poursuite à des tiers. Si le débiteur s'acquitte de la créance après que celle-ci a fait l'objet d'une poursuite, il ne peut pas empêcher la communication de la poursuite à des tiers par une demande fondée sur l'art. 8a al. 3 let. d LP (consid. 3). Regesto Art. 8a cpv. 3 lett. d LEF; domanda di non dar notizia a terzi circa procedimenti esecutivi. Se il debitore paga un credito dopo che è stato posto in esecuzione, egli non può impedire la comunicazione dell'esecuzione a terzi con una domanda fondata sull'art. 8a cpv. 3 lett. d LEF (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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