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Justizze. Art. 8a SchKG

Bundesgericht

Schuldnerin beantragt Nichtbekanntgabe einer Betreibung nach erfolglosem Rechtsöffnungsverfahren: Einleitung des Verfahrens genügt, Obsiegen ist nicht erforderlich (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG)

BGE / ATF / DTF
BGE 147 III 41 · ATF 147 III 41 · DTF 147 III 41
Datum
22.06.2020
Geschäftsnummer
BGE 147 III 41
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 8a SchKG

Zusammenfassung

Eine Schuldnerin wurde von einer GmbH mit einem Zahlungsbefehl betrieben und erhob Rechtsvorschlag. Die GmbH leitete daraufhin ein Rechtsöffnungsverfahren ein, das vom Bezirksgericht mit Nichteintreten abgewiesen wurde. Die Schuldnerin beantragte beim Betreibungsamt, die Betreibung nicht an Dritte bekanntzugeben, da das Rechtsöffnungsverfahren gescheitert sei. Das Betreibungsamt wies das Gesuch ab, weil ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet worden sei. Gegen diese Verfügung erhob die Schuldnerin betreibungsrechtliche Beschwerde, die vom Bezirksgericht und vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen wurde. Vor dem Bundesgericht verlangte sie die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Anweisung an das Betreibungsamt, die Betreibung nicht bekanntzugeben.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es entschied, dass die Einleitung eines Rechtsöffnungsverfahrens durch den Gläubiger gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ausreicht, um die Bekanntgabe der Betreibung an Dritte zu rechtfertigen – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Die Schuldnerin hatte ihr Gesuch um Nichtbekanntgabe nach Ablauf von drei Monaten seit Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt, doch die GmbH hatte am 21. September 2018 ein Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet, das zwar mit Nichteintreten vom 27. Dezember 2018 endete, aber dennoch die Voraussetzung für die Sichtbarkeit der Betreibung erfüllte. Der Wortlaut der Norm knüpft die Nichtbekanntgabe ausschliesslich an die objektive Einleitung eines Verfahrens zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79–84 SchKG), nicht an dessen Erfolg. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung einen raschen, einfachen Rechtsbehelf schaffen, der auf formale Kriterien abstellt; die Ernsthaftigkeit der Betreibung wird daran gemessen, ob der Gläubiger tätig wird – nicht ob er obsiegt. Entscheide über die Verweigerung der Rechtsöffnung gehören nicht zu den „betreibungsaufhebenden“ Gerichtsentscheiden im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG, weil sie weder den Fortgang der Betreibung hindern noch den Bestand der Forderung beeinflussen. Auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, der Gläubiger habe keinen Nachweis erbracht, weil ihm keine Frist gesetzt worden sei, überzeugte nicht: Da die Schuldnerin selbst auf die Einleitung des Verfahrens verwies, war die Stellungnahme des Gläubigers entbehrlich. Die Beschwerde wurde daher rechtskonform abgewiesen.

Regeste

Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG; Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte. Hat der Betreibungsgläubiger ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84 SchKG) eingeleitet, gibt das Betreibungsamt Dritten von der Betreibung Kenntnis. Das Unterliegen des Betreibungsgläubigers in der Rechtsöffnung (Art. 80 ff. SchKG) steht der Bekanntgabe nicht entgegen (E. 3). Die Stellungnahme des Betreibungsgläubigers erübrigt sich, wenn das Betreibungsamt bereits Kenntnis von der Einleitung eines entsprechenden Verfahrens hat (E. 4). Regeste Art. 8a al. 3 let. d LP; requête tendant à la non-communication de la poursuite à des tiers. Si le créancier poursuivant a introduit une procédure aux fins d'annulation de l'opposition (art. 79-84 LP), l'office des poursuites porte la poursuite à la connaissance des tiers. Le fait que le créancier poursuivant a succombé dans la procédure de mainlevée (art. 80 ss LP) ne s'oppose pas à cette communication (consid. 3). Une prise de position du créancier poursuivant est superflue lorsque l'office des poursuites a déjà connaissance de l'introduction d'une telle procédure (consid. 4). Regesto Art. 8a cpv. 3 lett. d LEF; domanda di non dar notizia a terzi circa procedimenti esecutivi. Se il creditore procedente ha avviato una procedura di eliminazione dell'opposizione (art. 79-84 LEF), l'ufficio di esecuzione può dar notizia a terzi dell'esecuzione. Il fatto che il creditore procedente sia risultato soccombente nella procedura di rigetto dell'opposizione (art. 80 segg. LEF) non osta a tale comunicazione (consid. 3). La presa di posizione del creditore procedente è superflua se l'ufficio di esecuzione è già a conoscenza dell'avvio di una procedura di eliminazione dell'opposizione (consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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