Gesetzesartikel
Art. 15 SchKG – Aufsichtsbehörden: Bundesrat
2 Entscheide, in denen Art. 15 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Schuldner begleicht Steuerforderung nach Einleitung der Betreibung: Gesuch um Nichtbekanntgabe im Betreibungsregister abgelehnt, da Forderung damit als anerkannt gilt (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG)
- Schuldner wehrt sich gegen Fr. 8.-- Posttaxen für Zustellung des Zahlungsbefehls per Post: Zusatzkosten sind zulässig, da Zustellung durch die Post erfolgte und nicht durch das Betreibungsamt (Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.