Deutscher Wanderarbeitnehmer nach Arbeitsunfall mit 54 % Invalidität beansprucht Verbleiberecht: Teilweise Erwerbsfähigkeit in alternativem Berufsfeld macht dauernde Arbeitsunfähigkeit unklar, Sache zurückverwiesen (Art. 4 Anhang I FZA)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 II 35 · ATF 147 II 35 · DTF 147 II 35
- Datum
- 10.07.2020
- Geschäftsnummer
- BGE 147 II 35
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein deutscher Staatsangehöriger war seit 2010 in der Schweiz beschäftigt und erlitt 2011 einen Arbeitsunfall, der seine bisherige Erwerbstätigkeit unmöglich machte. Er brach 2016 eine Umschulung aus gesundheitlichen Gründen ab und erhielt ab 2018 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 54 Prozent. Das Migrationsamt verweigerte 2016 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich entschied zugunsten des Betroffenen und verlangte die Verlängerung der Bewilligung. Das Staatssekretariat für Migration erhob Beschwerde beim Bundesgericht. Streitpunkt war, ob der Betroffene trotz teilweiser Erwerbsfähigkeit als „dauernd arbeitsunfähig“ im Sinne des Freizügigkeitsabkommens gilt und damit ein Recht auf Verbleib besitzt.
Das Bundesgericht hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich auf und verweist die Sache zurück. Es stellt fest, dass der Begriff der „dauernden Arbeitsunfähigkeit“ nach Art. 4 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 nicht arbeitsplatzbezogen ist: Es genügt nicht, dass die bisherige Tätigkeit weggefallen ist; vielmehr muss geprüft werden, ob eine alternative, zumutbare Erwerbstätigkeit möglich ist. Auch bei Teilinvalidität ist grundsätzlich zu prüfen, ob eine Teilzeittätigkeit in einem anderen Berufsfeld zumutbar ist. Eine „dauernde Arbeitsunfähigkeit“ liegt nur dann vor, wenn die Restarbeitsfähigkeit keine qualitativ und quantitativ echte wirtschaftliche Tätigkeit mehr ermöglicht oder die Aufnahme einer solchen Tätigkeit dem Betroffenen nicht mehr zugemutet werden kann – etwa wegen seines Alters (57 Jahre), der konkreten Aussichten auf dem Schweizer Arbeitsmarkt oder anderer Umstände. Der Invaliditätsgrad von 54 Prozent und der Rentenbescheid liefern lediglich Hinweise, sind aber nicht entscheidend. Da die Vorinstanz diese Zumutbarkeitsfrage nicht geprüft hat und die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlen, ist die Sache zur ergänzenden Prüfung zurückzuverweisen.
Die Entscheidung stützt sich auf Art. 4 Anhang I FZA, Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 sowie auf Art. 31 Abs. 1 VRK zur teleologischen und systematischen Auslegung. Die Vorinstanz hatte den Begriff der dauernden Arbeitsunfähigkeit unzutreffend eng ausgelegt, ohne die Zumutbarkeit einer alternativen Erwerbstätigkeit zu prüfen. Das Bundesgericht weist zudem darauf hin, dass das Verbleiberecht als Ausnahmebestimmung eng auszulegen ist und nicht schrankenlos gilt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Vorinstanz vorbehalten. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie erstmals klärt, dass Teilinvalidität nicht automatisch dauernde Arbeitsunfähigkeit im freizügigkeitsrechtlichen Sinn bedeutet, und die Zumutbarkeit einer alternativen Erwerbstätigkeit als zentrale Tatfrage herausstellt – unter Einbezug des konkreten Arbeitsmarktes und des Alters des Betroffenen.
Regeste
Art. 4 Anhang I FZA; Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70; Verbleiberecht des Wanderarbeitnehmers (Auslegung des Begriffs der "dauernden Arbeitsunfähigkeit"). Der Begriff der "dauernden Arbeitsunfähigkeit" ist nicht arbeitsplatzbezogen auszulegen; sie liegt nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer durch einen Arbeitsunfall zwar die bisherige Tätigkeit verunmöglicht wird, ihm die Aufnahme einer alternativen Berufstätigkeit jedoch zugemutet werden kann. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitnehmer nur teilweise arbeiten kann. "Dauernde Arbeitsunfähigkeit" ist in solchen Fällen nur dann gegeben, wenn die verbleibende Restarbeitsfähigkeit keine beruflichen Aktivitäten mehr ermöglicht, die einer qualitativ und quantitativ echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit gleichkommen oder dem Arbeitnehmer die Aufnahme einer solchen Tätigkeit nicht zugemutet werden kann (E. 4). Regeste Art. 4 annexe I ALCP; art. 2 par. 1 let. b du Règlement (CEE) n° 1251/70; droit de séjour du travailleur migrant (définition de la notion "d'incapacité de travail durable"). La notion "d'incapacité de travail durable" ne doit pas être interprétée comme étant liée à un emploi; il n'est pas question d'une telle incapacité lorsque le travailleur salarié, ensuite d'un accident du travail, ne peut certes plus exercer son ancienne activité, mais que l'on peut attendre de lui qu'il exerce une activité professionnelle alternative. Cela est fondamentalement également le cas lorsque le travailleur salarié ne peut travailler qu'à un taux réduit. Une "incapacité de travail durable" n'existe dans de tels cas de figure que lorsque la capacité de travail résiduelle ne permet plus d'exercer une activité lucrative équivalente qualitativement et quantitativement à une activité économique réelle et effective ou qu'il ne peut pas être attendu du travailleur qu'il débute une telle activité (consid. 4). Regesto Art. 4 Allegato I ALC; art. 2 n. 1 lett. b del Regolamento (CEE) n° 1251/70; diritto di rimanere del lavoratore migrante (definizione della nozione di "inabilità permanente al lavoro"). La nozione di "inabilità permanente al lavoro" non va interpretata in relazione a un determinato posto di lavoro; una tale inabilità non è data quando, a seguito di un incidente sul lavoro, il lavoratore salariato non può più esercitare l'attività sin lì svolta, ma ci si può attendere da lui che intraprenda un'attività professionale alternativa. Di principio, ciò vale anche se il lavoratore salariato può lavorare solo in parte. In simili casi, "l'inabilità permanente al lavoro" è data unicamente se la capacità di lavoro residua non permette di esercitare più nessuna attività professionale che possa essere paragonabile sia quantitativamente che qualitativamente a un'attività economica reale ed effettiva, o non ci si può aspettare dal lavoratore che egli intraprenda una simile attività (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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