Justizze.

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Justizze. Art. 40 DBG

Bundesgericht

Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich arbeitet als Grenzgänger im Kanton Thurgau: Satzbestimmung erfolgt nur für Zeitraum der tatsächlichen Erwerbstätigkeit, nicht für gesamtes Steuerjahr (Art. 40 Abs. 3 DBG)

BGE / ATF / DTF
BGE 149 II 34 · ATF 149 II 34 · DTF 149 II 34
Datum
06.05.2022
Geschäftsnummer
2C_977/2020
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 96 BGG Art. 100 BGG Art. 107 BGG Art. 127 BV Art. 5 DBG Art. 8 DBG Art. 40 DBG Art. 2 FZA Art. 9 FZA Art. 21 FZA Art. 55 StG

Zusammenfassung

Ein Schweizer Staatsangehöriger hatte bis Ende Juni 2017 seinen Wohnsitz in Zürich und war dort unbeschränkt steuerpflichtig. Danach zog er nach Österreich und nahm ab 19. September 2017 eine Erwerbstätigkeit im Kanton Thurgau auf, wobei er als Grenzgänger ordentlich veranlagt wurde. Er beantragte, für die Satzbestimmung nicht nur die drei Monate Arbeitstätigkeit, sondern den gesamten Zeitraum ab 1. Juli 2017 zu berücksichtigen. Die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau hiess diesen Antrag gut, das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hob diesen Entscheid jedoch auf und ordnete eine Hochrechnung der Einkünfte vom 19. September bis 27. Dezember 2017 an. Dagegen erhob der Steuerpflichtige Beschwerde beim Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die unbeschränkte Steuerpflicht des Beschwerdeführers in der Schweiz mit seinem Wegzug nach Österreich per 30. Juni 2017 endete und dass zwischen diesem Zeitpunkt und der Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Kanton Thurgau vom 19. September 2017 keine steuerliche Anknüpfung an die Schweiz bestand. Eine neue, beschränkte Steuerpflicht entstand erst mit der Aufnahme der Tätigkeit bei der D.________ AG. Für die Satzbestimmung ist daher allein der Zeitraum der tatsächlichen Erwerbstätigkeit massgeblich. Gemäss Art. 40 Abs. 3 DBG ist das regelmässige Einkommen aus dieser unterjährigen Steuerpflicht auf zwölf Monate hochzurechnen, was die Vorinstanz korrekt vorgenommen hat. Zeiträume ohne steuerliche Anknüpfung können nicht in die Satzbestimmung einbezogen werden, da der Beschwerdeführer während dieser Zeit nicht der schweizerischen Steuerhoheit unterstand. Auch das Freizügigkeitsabkommen steht einer solchen Beschränkung nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer für die Zeit ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz nicht in einer vergleichbaren Situation wie eine gebietsansässige Person war und daher kein Anspruch auf Berücksichtigung dieses Zeitraums besteht. Der Kanton Thurgau sieht für die Staats- und Gemeindesteuern dieselbe Hochrechnungsregel vor wie das Bundesrecht, sodass die gleiche Rechtsprechung gilt. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass die Satzbestimmung bei unterjähriger beschränkter Steuerpflicht ausschliesslich auf den Zeitraum der tatsächlichen steuerlichen Anknüpfung abzustellen hat und nicht auf hypothetische oder potenzielle Bezugszeiträume.

Regeste

Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA; Art. 40 Abs. 3 DBG; Umrechnung der Arbeitseinkünfte eines Grenzgängers; keine Diskriminierung. Wenn eine in der Schweiz ansässige Person den Wohnsitz in der Schweiz aufgibt und zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Steuerperiode in der Schweiz eine neue Tätigkeit als Grenzgänger aufnimmt, kann sie zwar eine ordentliche Veranlagung der Arbeitseinkünfte aus der Schweiz verlangen, sofern die praxisgemässen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Arbeitseinkünfte sind für die unterjährige Steuerperiode nach Art. 40 Abs. 3 DBG zur Satzbestimmung auf zwölf Monate umzurechnen. Darin liegt keine Diskriminierung, die gegen das FZA verstossen würde (E. 6). Regeste Art. 9 al. 2 Annexe I ALCP; art. 40 al. 3 LIFD; conversion du revenu du travail d'un frontalier; pas de discrimination. Une personne qui résidait en Suisse qui quitte son domicile dans ce pays et qui commence ultérieurement, durant la même période fiscale, une nouvelle activité en Suisse en tant que frontalier, peut demander une taxation ordinaire des revenus du travail provenant de Suisse, pour autant qu'elle en remplisse les conditions fixées par la pratique. Pour le calcul du taux, les revenus du travail doivent être convertis pour la période fiscale inférieure à une année sur douze mois, conformément à l'art. 40 al. 3 LIFD. Il n'y a pas de discrimination contraire à l'ALCP (consid. 6). Regesto Art. 9 cpv. 2 Allegato I ALC; art. 40 cpv. 3 LIFD; conversione dei redditi da lavoro di un frontaliero; nessuna discriminazione. Se una persona, residente in Svizzera, lascia il proprio domicilio in Svizzera e vi inizia, ulteriormente, nello stesso periodo fiscale una nuova attività quale frontaliero, ella può chiedere la tassazione ordinaria dei suoi redditi da lavoro conseguiti in Svizzera, a condizione che le esigenze imposte dalla prassi siano adempiute. Per la fissazione dell'aliquota, i redditi da lavoro devono, per il periodo fiscale inferiore ad un anno, essere convertiti in un reddito annuo giusta l'art. 40 cpv. 3 LIFD. Nessuna discriminazione lesiva dell'ALC (consid. 6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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