Eidgenössische Steuerverwaltung klagt gegen Hinweisverpflichtung bei Amtshilfe: Personelles Spezialitätsprinzip bleibt bestehen, Hinweis an IRS ist angezeigt (Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 II 13 · ATF 147 II 13 · DTF 147 II 13
- Datum
- 01.01.2020
- Geschäftsnummer
- BGE 147 II 13
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 84a BGG Art. 89 BGG Art. 26 DBA Art. 31 VRK Art. 32 VRK
Zusammenfassung
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) leistete Amtshilfe an die US-amerikanische Steuerbehörde IRS im Rahmen eines Ersuchens betreffend den in den USA steuerpflichtigen D., der wirtschaftlich Berechtigter am Konto Nr. x. bei der E.bank war. Die ESTV übermittelte dem IRS Bankunterlagen zur Kundenbeziehungsnummer y. für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2011 und ein "Certificate of Authenticity of Business Records", wobei die Namen von F. und G. geschwärzt wurden. Die Beschwerdeführerinnen A., C. und B. beantragten beim Bundesverwaltungsgericht die Schwärzung ihrer Namen und Identifikationsmerkmale sowie einen Vorbehalt, wonach die Informationen nur im Verfahren gegen D. verwendet werden dürften. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und ordnete die Schwärzung der Namen von C. und B. sowie einen Hinweis an den IRS an, dass die Informationen nur gegen D. verwendet werden dürften und geheim zu halten seien. Die ESTV erhob Beschwerde gegen diese Anordnung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der ESTV ab und bestätigte die Anordnung des Bundesverwaltungsgerichts, den IRS bei der Übermittlung der Informationen darauf hinzuweisen, dass diese nur im Verfahren gegen den in den USA steuerpflichtigen D. als wirtschaftlich Berechtigten für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US geheim zu halten sind.
Das Bundesgericht stellte fest, dass das personelle Spezialitätsprinzip nach Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US besteht und die Verwendung amtshilfeweise übermittelter Informationen gegenüber Dritten ausschliesst. Dies folgt aus dem Wortlaut der Bestimmung, der Systematik der Amtshilfe auf Ersuchen und dem Ziel des Spezialitätsvorbehalts, die Souveränität des ersuchten Staats und den Schutz der Privatsphäre der Betroffenen zu gewährleisten. Der ersuchte Staat kann nur für die vom Ersuchen betroffenen Personen prüfen, ob der Eingriff in die Privatsphäre gerechtfertigt ist; eine Verwendung gegenüber Dritten würde die Verantwortung für diesen Eingriff dem ersuchten Staat auferlegen, ohne dass dieser dessen Rechtmässigkeit hätte prüfen können. Die ESTV konnte keine ernsthaften sachlichen Gründe für eine Abkehr von der ständigen Rechtsprechung vorbringen. Angesichts der bestehenden Unsicherheit über den Umfang des Spezialitätsvorbehalts ist es angezeigt, die ersuchende Behörde auf die persönliche Verwendungsbeschränkung hinzuweisen, wie dies die Vorinstanz angeordnet hatte.
Die Entscheidung beruht auf Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US, Art. 84a BGG sowie den Art. 31 und 32 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (VRK). Das Bundesgericht verwies auf die Bedeutung des Vertrauensprinzips nach Art. 26 VRK und die Notwendigkeit, bei Zweifeln an der Einhaltung völkerrechtlicher Grundsätze zusätzliche Hinweise zu geben.
Die Kosten des Verfahrens wurden nicht gesondert geregelt, da es sich um ein Beschwerdeverfahren in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten handelt.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die ständige Rechtsprechung zum personellen Spezialitätsprinzip bestätigt und klärt, dass ein Hinweis an die ersuchende Behörde auch dann angezeigt ist, wenn der Vorbehalt bereits im Vertrag enthalten ist – insbesondere bei bestehender internationaler Rechtsunsicherheit.
Regeste
aArt. 26 Abs. 1 DBA CH-US; Art. 84a BGG; Steueramtshilfe; personelles Spezialitätsprinzip; Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Ob dem Spezialitätsprinzip eine persönliche Dimension zukommt, ist eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.3). Auslegung völkerrechtlicher Verträge (E. 3.3). Die Amtshilfe nach aArt. 26 DBA CH-US und vergleichbaren Bestimmungen unterliegt der persönlichen Spezialität (E. 3.4-3.6). Spezialitätsvorbehalte brauchen zwar von Völkerrechts wegen grundsätzlich nicht speziell angezeigt zu werden. Aufgrund der bestehenden Unsicherheit rechtfertigt sich hier ein entsprechender Hinweis zuhanden der ersuchenden Behörde (E. 3.7). Regeste Ancien art. 26 al. 1 CDI CH-US; art. 84a LTF; assistance administrative en matière fiscale; principe de spécialité sous l'angle personnel; question juridique de principe. Déterminer si le principe de la spécialité revêt une dimension personnelle constitue une question juridique de principe (consid. 1.3). Interprétation des traités internationaux (consid. 3.3). L'assistance administrative prévue à l'ancien art. 26 CDI CH-US et par d'autres dispositions similaires doit respecter la spécialité sous un angle personnel (consid. 3.4-3.6). Le droit international n'exige pas que l'autorité requérante soit rendue expressément attentive aux réserves de finalité. Une indication en ce sens se justifie cependant en l'espèce au regard de l'insécurité existante (consid. 3.7). Regesto Previgente art. 26 cpv. 1 CDI CH-US; art. 84a LTF; assistenza amministrativa in materia fiscale; principio della specialità dal profilo personale; questione di diritto d'importanza fondamentale. Determinare se il principio della specialità riveste una dimensione personale costituisce una questione di diritto d'importanza fondamentale (consid. 1.3). Interpretazione dei trattati internazionali (consid. 3.3). L'assistenza amministrativa prevista dal previgente art. 26 CDI CH-US e da altri disposti analoghi soggiace al principio della specialità da un profilo personale (consid. 3.4-3.6). Il diritto internazionale non esige un'esplicita notifica delle riserve della specialità all'autorità richiedente. Tuttavia, considerata l'incertezza esistente, un'indicazione in tal senso si giustifica nel caso specifico (consid. 3.7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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