Gesellschaft verlegt Sitz vor Liquidation nach Zug: Keine Verwirkung des Beschwerderechts gegen Doppelbesteuerung trotz unvollständiger Rulinganfrage (Art. 127 Abs. 3 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 I 325 · ATF 147 I 325 · DTF 147 I 325
- Datum
- 20.08.2020
- Geschäftsnummer
- BGE 147 I 325
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die A. AG in Liquidation beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung von Steuerveranlagungen des Kantons Zug für die Jahre 2010 bis 2013 und die Rückzahlung bereits bezahlter Steuern. Sie berief sich auf das interkantonale Doppelbesteuerungsverbot, da der Kanton Zürich später ebenfalls Steuerhoheit beansprucht hatte. Der Kanton Zug machte geltend, die Beschwerdeführerin habe ihr Beschwerderecht verwirkt, weil sie bei der Rulinganfrage vom 18. August 2010 wesentliche Sachverhaltselemente verschwiegen und dadurch treuwidrig gehandelt habe. Streitig war, ob dieses Verhalten zur Verwirkung des Rechts auf Berufung des Doppelbesteuerungsverbots führt.
Das Bundesgericht hob die angefochtenen Veranlagungsverfügungen des Kantons Zug auf und wies den Eventualantrag der Beschwerdeführerin statt. Es stellte fest, dass die Zürcher Steuerbehörden erst lange nach Rechtskraft der Zug-Veranlagungen tätig wurden; daher scheidet eine Verwirkung durch vorbehaltlose Anerkennung des Zug-Anspruchs im Zeitpunkt der Veranlagung aus. Die Rulinganfrage vom 18. August 2010 enthielt zwar unvollständige Angaben – etwa zur bereits abgeschlossenen Veräusserung des Source Codes und zur ausschliesslichen Fortführung bestehender Lizenzverträge bis zum Ablauf –, jedoch keine Unwahrheiten; ein solches Verhalten stellt daher kein treuwidriges Verhalten im Veranlagungsverfahren dar, das allein zur Verwirkung des Beschwerderechts führen könnte. Auch das Wissen um das Risiko eines kollidierenden Anspruchs des Kantons Zürich reicht nicht aus, um Treuwidrigkeit anzunehmen: Ohne sichere Kenntnis, dass Zürich bereits aktiv geworden war oder einen konkreten Anspruch erhoben hatte, darf nicht pauschal auf treuwidriges Verhalten geschlossen werden, insbesondere angesichts der einschneidenden Rechtsfolge der Verwirkung. Damit bleibt das Beschwerderecht der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Doppelbesteuerungsverbot nach Art. 127 Abs. 3 BV, Art. 20 Abs. 1 StHG, Art. 626 Ziff. 1 OR i.V.m. Art. 56 ZGB unberührt. Das Bundesgericht entschied ohne Kostenfestsetzung, da die Beschwerde teilweise erfolgreich war. Die Entscheidung präzisiert die hohe Schwelle für die Annahme einer Verwirkung des Beschwerderechts im Doppelbesteuerungsrecht und betont die verfassungsrechtliche Bedeutung des Verbots als Schutzinstrument gegen ungerechtfertigte Mehrfachbelastung.
Regeste
Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 20 Abs. 1 StHG; Art. 626 Ziff. 1 OR i.V.m. Art. 56 ZGB; Doppelbesteuerungsverbot; Hauptsteuerdomizil und Sitzwechsel. Verwirkung des doppelbesteuerungsrechtlichen Beschwerderechts des Steuerpflichtigen (E. 4.2). Über die Konstellation hinaus, in welcher der Steuerpflichtige den Anspruch eines Kantons in Kenntnis des kollidierenden Anspruchs eines anderen Kantons vorbehaltlos anerkennt, ist eine Verwirkung des Beschwerderechts entsprechend dem Charakter des Doppelbesteuerungsverbots als verfassungsmässiges Recht nur mit Zurückhaltung zu bejahen, nämlich dann, wenn sich das Verhalten des Steuerpflichtigen als rechtsmissbräuchlich bzw. treuwidrig erweist (E. 4.2.1). Im Hinblick auf die einschneidende Rechtsfolge der Verwirkung des Beschwerderechts geht es zu weit, immer schon dann auf eine solche zu schliessen, wenn der Steuerpflichtige mit einem kollidierenden Steueranspruch eines anderen Kantons rechnen muss und den ersten Kanton hierauf nicht hinweist; Anwendung im konkreten Fall (E. 4.3 und 4.4). Regeste Art. 127 al. 3 Cst.; art. 20 al. 1 LHID; art. 626 al. 1 CO en lien avec l'art. 56 CC; interdiction de la double imposition; domicile fiscal principal et changement de siège. Déchéance du droit de recours du contribuable en matière de double imposition (consid. 4.2). Au-delà du cas de figure où le contribuable reconnaît sans réserve la prétention d'un canton en connaissance de la prétention concurrente d'un autre canton, la déchéance du droit de recours ne doit être, compte tenu de la nature de l'interdiction de la double imposition en tant que droit constitutionnel, retenue qu'avec réserve, à savoir lorsque le comportement du contribuable se révèle abusif ou alors contraire à la bonne foi (consid. 4.2.1). Eu égard aux graves conséquences de la déchéance du droit de recours, c'est aller trop loin que de conclure à celle-ci dès que le contribuable doit compter sur une prétention concurrente d'un autre canton et n'en avertit pas le premier canton; application dans le cas concret (consid. 4.3 et 4.4). Regesto Art. 127 cpv. 3 Cost.; art. 20 cpv. 1 LAID; art. 626 cpv. 1 CO combinato con l'art. 56 CC; divieto della doppia imposizione; domicilio fiscale principale e cambiamento di sede. Perenzione del diritto di ricorrere del contribuente in materia di doppia imposizione (consid. 4.2). Visto il carattere di diritto costituzionale del divieto della doppia imposizione, eccetto il caso in cui il contribuente riconosce senza riserve la pretesa di un Cantone allorché conosce la pretesa concorrente di un altro Cantone, la perenzione del diritto di ricorrere dev'essere ammessa soltanto con riserva, cioè quando il comportamento del contribuente si rivela abusivo o contrario alla buona fede (consid. 4.2.1). Tenuto conto delle drastiche conseguenze giuridiche sgorganti dalla perenzione del diritto di ricorrere è eccessivo ammettere che la stessa sia intervenuta nel caso in cui il contribuente debba attendersi ad una pretesa concorrente di un altro Cantone e ometta d'informarne il primo Cantone; applicazione nel caso concreto (consid. 4.3 e 4.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Kollektive Kapitalanlage mit direktem Grundbesitz stellt bei Umstellung von KAG- auf OR-Rechnungslegung keine doppelten Wertberichtigungen steuerlich geltend: Periodizitätsprinzip verletzt, Nachholung unzulässig (Art. 24 StHG)
- GmbH mit Sitz im Kanton Zug wird im Kanton St. Gallen unbeschränkt steuerpflichtig: Hauptsteuerdomizil am Wohnsitz des Geschäftsführers festgestellt, Veranlagungen des Kantons Zug für 2017–2020 aufgehoben (Art. 127 Abs. 3 BV)
- Unternehmer täuscht Bund bei Hochseeschiffsbürgschaften durch fiktive Kapitalerhöhungen und Rückstellungsunterlassung: Teilweiser Freispruch vom Leistungsbetrug, aber Bestätigung der Urkundenfälschung und ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 251 Ziff. 1 StGB)
- Aktiengesellschaft mit Sitz in Appenzell Ausserrhoden wird wegen tatsächlicher Verwaltung in St. Gallen dort unbeschränkt steuerpflichtig: Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt, Rückerstattung von zu Unrecht erhobenen Steuern durch Appenzell Ausserrhoden angeordnet (Art. 127 Abs. 3 BV)
- Asylbewerber mit religiöser Eheschliessung in Eritrea verlangen Korrektur ihres Zivilstands im ZEMIS: Datenberichtigung wegen unrichtiger Erfassung als ledig (religiös getraut) statt verheiratet (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG)
- Verein mit Immobilien in 19 Kantonen: Interkantonale Kapitalsteuerausscheidung nach objektmässiger Zuweisung der Liegenschaften und repartitionsquotenmässiger Verlegung der Schulden (Art. 127 Abs. 3 BV)
- Swiss International Air Lines AG verlässt sich auf Steuerruling des Kantons Basel-Stadt: Vertrauensschutz greift trotz Unzuständigkeit für Steuerperiode 2011 (Art. 9 BV)
- Steuerpflichtiger beantragt pauschale Steueranrechnung für deutsche Dividende auf Bruttoertrag: Anrechnung richtet sich nach Nettoertrag gemäss Art. 11 Abs. 1 PStAV, Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt (Art. 11 Abs. 1 PStAV)