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Justizze. Art. 127 BV

Bundesgericht

Aktiengesellschaft mit Sitz in Appenzell Ausserrhoden wird wegen tatsächlicher Verwaltung in St. Gallen dort unbeschränkt steuerpflichtig: Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt, Rückerstattung von zu Unrecht erhobenen Steuern durch Appenzell Ausserrhoden angeordnet (Art. 127 Abs. 3 BV)

BGE / ATF / DTF
BGE 150 II 321 · ATF 150 II 321 · DTF 150 II 321
Datum
01.01.2024
Geschäftsnummer
BGE 150 II 321
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 127 BV Art. 1 FiLaG Art. 3 FiLaG Art. 20 StHG Art. 46 StHG Art. 8 ZGB

Zusammenfassung

Die A. AG, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Appenzell Ausserrhoden, wurde vom Steueramt des Kantons St. Gallen für die Steuerperioden vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2021 als unbeschränkt steuerpflichtig in St. Gallen eingestuft, weil sich dort nach Ansicht der Behörde ihre tatsächliche Verwaltung befinde. Die A. AG bestritt dies und wandte sich mit einer Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragte zunächst die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen und die Feststellung, dass sie in St. Gallen keine unbeschränkte Steuerpflicht habe. Eventualiter verlangte sie die Aufhebung der Veranlagungsverfügungen des Kantons Appenzell Ausserrhoden für die Steuerperioden 2011/12 bis 2018/19 und die Rückerstattung der zu Unrecht erhobenen Steuern. Der Kanton St. Gallen beantragte die Abweisung der Beschwerde, der Kanton Appenzell Ausserrhoden beantragte die Abweisung der Eventualanträge oder deren Gutheissung für die späteren Steuerperioden und machte geltend, die Beschwerdeführerin habe sich treuwidrig verhalten und müsse daher den Schutz des Doppelbesteuerungsverbots verlieren.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen den Kanton St. Gallen ab und bestätigte dessen Zuständigkeit für die Besteuerung der A. AG. Es folgte der Vorinstanz darin, dass der Ort der tatsächlichen Verwaltung der A. AG im Kanton St. Gallen lag, weil sich dort bis zur Sitzverlegung im Jahr 2008 unbestritten die Verwaltung befand, danach weiterhin grosszügige Räumlichkeiten unterhalten wurden, der Aussenauftritt der Gesellschaft vor allem in U./SG stattfand und die Räumlichkeiten im Kanton Appenzell Ausserrhoden sehr bescheiden waren. Für die Bestimmung des Orts der tatsächlichen Verwaltung gilt nach Art. 127 Abs. 3 BV und Art. 20 Abs. 1 StHG das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, da die Feststellung regelmäßig unmöglich oder unzumutbar ist; die A. AG konnte diesen Gegenbeweis nicht führen. Falsche Angaben in ihren Steuererklärungen im Kanton Appenzell Ausserrhoden stützten diese Würdigung.

Gleichzeitig hob das Bundesgericht die Veranlagungsverfügungen des Kantons Appenzell Ausserrhoden auf und ordnete die Rückerstattung der zu Unrecht erhobenen Steuern an. Denn der Kanton Appenzell Ausserrhoden hatte kein Nebensteuerdomizil der A. AG im Sinne von Art. 1 lit. a FiLaG und Art. 3 FiLaG nachgewiesen, sodass seine umfassende Besteuerung eine virtuelle Doppelbesteuerung darstellte, die Art. 127 Abs. 3 BV verbietet. Das Bundesgericht lehnte es ab, dem Kanton Appenzell Ausserrhoden aufgrund möglicher Verzerrungen im Nationalen Finanzausgleich (NFA) das Recht einzuräumen, die zu Unrecht erhobenen Steuern einzubehalten, da eine solche Prüfung den Rahmen eines bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungsverfahrens sprengen würde und ein legitimes Interesse des Kantons hierfür nicht nachgewiesen war. Art. 46 Abs. 1 StHG und Art. 8 ZGB wurden herangezogen, um die Beweislastverteilung und die Untersuchungsmaxime zu klären.

Die A. AG erhielt keine Parteientschädigung vom Kanton Appenzell Ausserrhoden, da dieser keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Bestimmung des Hauptsteuerdomizils juristischer Personen im interkantonalen Verhältnis ausdrücklich bestätigt und klärt, dass Verzerrungen im NFA kein Grund für die Einbehaltung zu Unrecht erhobener Steuern sind.

Regeste

Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 20 Abs. 1 StHG; interkantonale Doppelbesteuerung; tatsächliche Verwaltung einer Aktiengesellschaft; Beweismass; Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Steuern. Ob sich die tatsächliche Verwaltung einer Aktiengesellschaft an einem bestimmten Ort im Kantonsgebiet befindet, bestimmt sich nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (E. 3). Verzerrungen im Nationalen Finanzausgleich (NFA), die durch Doppelbesteuerungsfälle hervorgerufen werden können, sind kein Grund dafür, einem Kanton im Doppelbesteuerungsverfahren vor Bundesgericht zu gestatten, zu Unrecht bezogene Steuern einzubehalten (E. 4). Regeste Art. 127 al. 3 Cst.; art. 20 al. 1 LHID; double imposition intercantonale; administration effective d'une société anonyme; degré de la preuve; restitution d'impôts perçus à tort. Le point de savoir si l'administration effective d'une société anonyme se situe à un endroit précis du territoire cantonal doit être établi selon le degré de preuve de la vraisemblance prépondérante (consid. 3). Les distorsions dans la péréquation financière nationale (RPT), qui peuvent être provoquées par des cas de double imposition, ne constituent pas une raison pour permettre à un canton, dans le cadre d'une procédure de double imposition devant le Tribunal fédéral, de retenir des impôts perçus à tort (consid. 4). Regesto Art. 127 cpv. 3 Cost.; art. 20 cpv. 1 LAID; doppia imposizione intercantonale; amministrazione effettiva di una società anonima; grado di prova; restituzione di imposte indebitamente riscosse. La questione se l'amministrazione effettiva di una società anonima si trova in un luogo specifico del territorio cantonale è determinata secondo il grado di prova della verosimiglianza preponderante (consid. 3). Le distorsioni nella perequazione finanziaria nazionale (NPC), che possono essere causate da casi di doppia imposizione, non sono un motivo per consentire a un Cantone, nell'ambito di un procedimento di doppia imposizione davanti al Tribunale federale, di trattenere imposte indebitamente riscosse (consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

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