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Justizze. Art. 57 StG

Bundesgericht

Swiss International Air Lines AG verlässt sich auf Steuerruling des Kantons Basel-Stadt: Vertrauensschutz greift trotz Unzuständigkeit für Steuerperiode 2011 (Art. 9 BV)

BGE / ATF / DTF
BGE 146 II 111 · ATF 146 II 111 · DTF 146 II 111
Datum
16.12.2019
Geschäftsnummer
2C_151/2017
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 90 BGG Art. 93 BGG Art. 97 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 107 BGG Art. 5 BV Art. 50 DBG Art. 52 DBG Art. 105 DBG Art. 108 DBG Art. 111 DBG Art. 57 StG Art. 20 StHG Art. 21 StHG Art. 1 ZGB

Zusammenfassung

Die Swiss International Air Lines AG beantragte bei der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt ein Steuerruling zur steuerlichen Behandlung eines Markenverkaufs an eine Tochtergesellschaft und einer anschliessenden Rücklizenzierung. Die Basler Behörde stimmte zu. Später veranlagte das Steueramt des Kantons Zürich für die Steuerperiode 2011 und versagte den Abzug eines Teils der Lizenzgebühren. Die Vorinstanz bestätigte dies teilweise, lehnte aber die Bindungswirkung des Rulings ab. Beide Parteien erhoben Beschwerde ans Bundesgericht. Streitig waren insbesondere die Bindungswirkung des Rulings für die direkte Bundessteuer, die internationale Gewinnausscheidung für die direkte Bundessteuer und die kantonalen Steuern sowie die Kapitalausscheidung für die kantonalen Steuern.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Steuerpflichtige zureichende Gründe hatte, die Zuständigkeit der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt für die Steuerperiode 2011 anzunehmen, da diese bis 2010 zuständig war und die Zürcher Behörde bis Anfang 2013 die Zuständigkeit nicht in Frage stellte. Damit war die Unzuständigkeit der Basler Behörde für die Steuerperiode 2011 kein Hindernis für den Vertrauensschutz nach Art. 9 BV. Ferner stellt das Gericht fest, dass die Lizenzgebührenzahlungen im Vertrauen auf das Ruling erfolgten und nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden konnten, weil sie die wesentliche Grundlage für die Transaktion bildeten und die Handelsbilanz sowie das Periodizitätsprinzip eine spätere Anpassung unmöglich machten. Auch war das Ruling nicht offensichtlich unrichtig, da das beigelegte Bewertungsgutachten keine konkreten Empfehlungen zur Bemessung der Lizenzgebühren enthielt und der gewählte Ansatz auf einer üblichen Methode beruhte. Für die Gewinnausscheidung entscheidet das Gericht, dass die Gewinne aus dem Betrieb von Flugzeugen im internationalen Verkehr nach Art. 52 Abs. 1 und Abs. 3 DBG nicht auf ausländische Betriebsstätten abzugrenzen sind, weil der internationale Konsens gemäss OECD-Musterabkommen und schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht allein dem Ansässigkeitsstaat zuweist. Dies gilt sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die kantonalen Steuern, da das Zürcher Steuergesetz nach § 57 Abs. 1 und Abs. 3 StG/ZH analog zum DBG auszulegen ist. Für die Kapitalsteuer stellt das Gericht fest, dass die Zuweisung von 20 % der Flugzeuge an ausländische Betriebsstätten willkürlich ist, weil der überwiegende Teil der Flugzeit nicht im Gebiet der Betriebsstättenstaaten stattfindet, sodass die örtliche und wirtschaftliche Beziehung fehlt. Die Flugzeuge sind daher vollumfänglich der Schweiz zuzuweisen. Die Kosten werden nach dem Unterliegerprinzip verteilt, wobei die Steuerpflichtige drei Viertel trägt; ihr wird eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen. Diese Entscheidung klärt erstmals die Anwendung des Vertrauensschutzes bei Rulings im Konfliktfall der Veranlagungszuständigkeit und präzisiert die Gewinnausscheidung für internationale Luftfahrtunternehmen nach schweizerischem Recht im Einklang mit dem internationalen Konsens.

Regeste

a Art. 105 Abs. 3 DBG; örtliche Zuständigkeit für Veranlagung, wenn Sitz und tatsächliche Verwaltung der juristischen Person auseinanderfallen. Obschon der Ort der tatsächlichen Verwaltung im interkantonalen Verhältnis das Hauptsteuerdomizil darstellt, kommt ihm im Rahmen von Art. 105 Abs. 3 DBG nicht automatisch Vorrang gegenüber dem Sitz zu. Die betroffenen Kantone haben sich vielmehr über den Veranlagungsort für die direkte Bundessteuer zu verständigen und gegebenenfalls die Eidgenössische Steuerverwaltung anzurufen (E. 2.3.1-2.3.7). Regeste b Art. 52 Abs. 3 DBG; Art. 20 Abs. 1 StHG; Umfang der Steuerpflicht unbeschränkt steuerpflichtiger juristischer Personen; Besonderheiten internationaler Luftfahrtunternehmen. Gewinne internationaler Luftfahrtunternehmen, die von in der Schweiz ansässigen juristischen Personen mit ausländischen Betriebsstätten betrieben werden, sind objekt- und nicht quotenmässig abzugrenzen (Gesetzeslücke in Art. 52 Abs. 3 DBG; E. 3.1-3.8). In der Schweiz ist steuerbar, was nach Abzug der ausländischen Betriebsstättenergebnisse verbleibt (E. 3.9). Den ausländischen Betriebsstätten fallen nur jene Gewinne zu, die nicht direkt mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen zusammenhängen und auch nicht als blosse Hilfstätigkeit erscheinen (E. 3.10). Jedenfalls soweit der Kanton die Regelung von Art. 52 Abs. 3 DBG in sein Steuerrecht übernommen hat, gilt aufgrund vertikaler Harmonisierung für Kantonssteuern dasselbe wie für die direkte Bundessteuer (E. 4.2). Hälftige Zuweisung der Flugzeit an Betriebsstättenstaaten in der Abgrenzung bei Kapitalsteuer ist willkürlich, da die Mehrheit der Flugzeit in der Regel nicht auf oder über dem Gebiet dieser Staaten anfällt (E. 5.1.5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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