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Justizze. Art. 84 AIG

Bundesgericht

Türkische Staatsangehörige mit vorläufiger Aufnahme seit 1998 beantragt Umwandlung in Aufenthaltsbewilligung: Kein schwerwiegender persönlicher Härtefall wegen ungenügender Integration (Art. 84 Abs. 5 AIG)

BGE / ATF / DTF
BGE 147 I 268 · ATF 147 I 268 · DTF 147 I 268
Datum
24.11.2020
Geschäftsnummer
2C_175/2020
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 58a AIG Art. 84 AIG Art. 83 BGG Art. 95 BGG Art. 106 BGG Art. 113 BGG Art. 13 BV Art. 36 BV Art. 8 EMRK

Zusammenfassung

Eine türkische Staatsangehörige, die seit 1998 in der Schweiz lebt und seit Jahren vorläufig aufgenommen ist, beantragte beim kantonalen Migrationsamt die Umwandlung ihres Status in eine Aufenthaltsbewilligung. Das Amt lehnte ab, weil kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege. Gegen diese Verfügung erhob sie Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg, das die Verfügung aufhob und eine Neubeurteilung anordnete. Nach neuerlicher Ablehnung durch das Amt blieb ihre Beschwerde beim Kantonsgericht erfolglos. Sie erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiär Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. Streitig war, ob ihr aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts und ihrer persönlichen Situation ein Anspruch auf Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung zusteht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zwar seit 1998 in der Schweiz lebt und die Wegweisung in die Türkei aufgrund fehlender sozialer Bindungen und gesundheitlicher Risiken dauerhaft unzumutbar ist, jedoch ihre Integration insgesamt ungenügend ist. Ihre sprachliche Integration ist mangelhaft: Obwohl sie bei Einreise 45 Jahre alt war und seitdem mehr als zwanzig Jahre in der Schweiz lebt, beschränken sich ihre Bemühungen auf einen viermonatigen Sprachkurs; ein Analphabetismus allein rechtfertigt dies nicht. Beruflich hat sie sich seit ihrer vorläufigen Aufnahme nicht um Anschluss am Arbeitsmarkt oder Weiterbildung bemüht, obwohl sie keiner Sozialhilfe bedurfte. Sozial integriert ist sie nur innerhalb ihrer Familie und unterhält lediglich zwei Kontakte zu Nachbarinnen – ein eigenständiger Freundeskreis oder gesellschaftliche Teilhabe fehlen. Diese Defizite bei sprachlicher, beruflicher und sozialer Integration führen dazu, dass kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 84 Abs. 5 AIG vorliegt. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung stellt daher keinen unverhältnismässigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK dar, da die mangelnde Integration eine Rechtfertigung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ermöglicht. Das Bundesgericht hielt ferner fest, dass die Beschwerde zulässig war, da es sich um eine Frage der Regularisierung einer prekären, aber geduldeten langjährigen Anwesenheit handelt, die im Lichte von Art. 8 EMRK geprüft werden kann. Die Beschwerdeführerin erhielt unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG. Dieses Urteil bestätigt die hohe Integrationsanforderung für die Umwandlung der vorläufigen Aufnahme, auch bei langjährigem Aufenthalt und dauerhafter Unzumutbarkeit der Rückkehr.

Regeste

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; Art. 8 EMRK; prekärer Aufenthalt; Umwandlung des Status der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung im Lichte des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gestützt auf einen potenziellen konventionsrechtlichen Anspruch auf Regularisierung der Anwesenheit in der Schweiz bejaht (E. 1). Frage des Vorliegens eines Eingriffs in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK aufgrund der Nachteile des Status der vorläufigen Aufnahme im Vergleich zur Aufenthaltsbewilligung offengelassen (E. 4). Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung hält den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK stand, womit ein allfälliger Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Privatlebens gerechtfertigt ist (E. 5). Regeste Art. 83 let. c ch. 2 LTF; art. 8 CEDH; séjour précaire; transformation du statut d'admission provisoire en autorisation de séjour à la lumière du droit au respect de la vie privée. Confirmation de la recevabilité d'un recours en matière de droit public fondé sur un potentiel droit conventionnel à la régularisation de la présence en Suisse (consid. 1). Question laissée ouverte de l'existence d'une ingérence dans la protection garantie par l'art. 8 par. 1 CEDH en raison des inconvénients liés au statut d'admission provisoire par rapport à l'autorisation de séjour (consid. 4). Le refus d'octroyer une autorisation de séjour répond aux exigences de l'art. 8 par. 2 CEDH, qui permet de justifier une éventuelle ingérence au droit au respect de la vie privée (consid. 5). Regesto Art. 83 lett. c cifra 2 LTF; art. 8 CEDU; soggiorno precario; trasformazione dello stato di ammissione provvisoria in un'autorizzazione di soggiorno alla luce del diritto al rispetto della vita privata. Un ricorso in materia di diritto pubblico fondato su un potenziale diritto convenzionale alla regolarizzazione della presenza in Svizzera è ammissibile (consid. 1). Esistenza di un'ingerenza nel campo di applicazione dell'art. 8 n. 1 CEDU, in ragione degli inconvenienti legati allo stato di ammissione provvisoria rispetto all'autorizzazione di soggiorno; questione lasciata aperta (consid. 4). Il rifiuto di concedere un'autorizzazione di soggiorno è conforme alle esigenze dell'art. 8 n. 2 CEDU, di modo che un'eventuale ingerenza nel diritto al rispetto della vita privata è giustificata (consid. 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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